Rechtstracker.at

§ 12 GGTFV 1988

Fassungen
28.03.1990 bis 04.06.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1228.03.199004.06.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
§ 1212.02.198927.03.1990 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

28.03.1990

Außerkrafttretensdatum

04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Erwärmungsvorrichtungen

Paragraph 12, Vorrichtungen zur Erwärmung des Tankinhaltes müssen wie folgt beschaffen sein:

  1. Ziffer eins
    Gefährliche Wärmestauungen müssen ausgeschlossen sein.
  2. Ziffer 2
    Eine Erwärmung über eine Temperatur, die 10 Grad C unter dem Flammpunkt der flüssigen Stoffe liegt, zu deren Beförderung der Tank bestimmt ist, muß vermieden werden.
  3. Ziffer 3
    Die Größe der mit Erwärmungsvorrichtungen zugeführten Wärmemengen muß leicht und sicher einstellbar sein.
  4. Ziffer 4
    Erwärmungsvorrichtungen, die im Innenraum des Tanks angebracht sind, müssen bei der Prüfung mit den vorgeschriebenen Prüfdrücken und beim eineinhalbfachen Wert des größten Betriebsdrucks des Wärmeträgers dicht sein.
  5. Ziffer 5
    Auspuffgase dürfen nicht unmittelbar zur Erwärmung des Tankinhaltes verwendet werden.
  6. Ziffer 6
    Elektrische Einrichtungen zur Beheizung des Ladegutes müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein, wenn die Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201 Ziffer eins bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) angeführter Gase bestimmt sind.
  7. Ziffer 7
    Erwärmungsvorrichtungen, die mit Flüssiggas betrieben werden, sind für Tanks für die Beförderung der in Ziffer 6, angeführten Stoffe nicht zulässig.

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12152510

Alte Dokumentnummer

N9199015047J