Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Elektrische Ausrüstung
§ 17. (1) Tankfahrzeuge, Trägerfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, mit denen in Tanks flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201 Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) undParagraph 17, (1) Tankfahrzeuge, Trägerfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, mit denen in Tanks flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201 Ziffer eins bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) und
ct) angeführte Gase befördert werden, müssen den nachstehenden
Vorschriften über die elektrische Ausrüstung von Fahrzeugen entsprechen.
(2)Absatz 2,Die elektrischen Leiter müssen so ausreichend bemessen sein, daß Überhitzungen vermieden werden. Sie müssen in geeigneter Weise isoliert sein. Die Stromkreise, ausgenommen der Stromkreise der Anlaßvorrichtung, sind durch Sicherungen oder selbsttätige Stromunterbrecher gegen Überlastung und Kurzschluß zu schützen. Die elektrischen Leitungen müssen fest verlegt und gegen Stöße, Steinschlag und Hitze des Auspuffs geschützt sein.
(3)Absatz 3,Die nicht durch die Schutzwand oder eine Abdeckung gegenüber dem Tank geschützten Teile elektrischer Einrichtungen müssen so beschaffen, eingebaut und geschützt sein, daß durch sie bei normalem Betrieb der Fahrzeuge weder ein Brand noch ein Kurzschluß hervorgerufen werden kann und bei Stößen oder Verformungen diese Gefahr auf ein Mindestmaß herabgesetzt wird, und müssen den nachstehenden Bedingungen entsprechen:
Die elektrischen Leitungen müssen aus Kabeln bestehen. Die Isolierung der einzelnen Leiter und die Ummantelung dieser Leitungen müssen aus einem gegen die beförderten flüssigen Stoffe widerstandsfähigen Material bestehen und gegen die Einwirkung dieses flüssigen Stoffes geschützt sein. Die Kabel müssen mit einem kunststoffumhüllten Stahldrahtgeflecht ummantelt oder in korrosionsbeständigen Schutzrohren oder -schläuchen verlegt sein. Anschlußräume und deren Einführungsteile müssen mindestens der Schutzart IP 54 gemäß ÖVE-A 50/1986 entsprechen.Die elektrischen Leitungen müssen aus Kabeln bestehen. Die Isolierung der einzelnen Leiter und die Ummantelung dieser Leitungen müssen aus einem gegen die beförderten flüssigen Stoffe widerstandsfähigen Material bestehen und gegen die Einwirkung dieses flüssigen Stoffes geschützt sein. Die Kabel müssen mit einem kunststoffumhüllten Stahldrahtgeflecht ummantelt oder in korrosionsbeständigen Schutzrohren oder -schläuchen verlegt sein. Anschlußräume und deren Einführungsteile müssen mindestens der Schutzart IP 54 gemäß ÖVE-A 50 aus 1986, entsprechen.
Die einzelnen Leiter müssen durch verschiedene Farben gekennzeichnet sein.
Kabelanschlüsse und Kabeldurchführungen müssen eine Zugentlastungseinrichtung aufweisen.
Verbindungsleitungen zwischen Fahrzeugen müssen den Z 1 bis 3 entsprechen; Schutzrohre und -schläuche sind nicht zulässig.Verbindungsleitungen zwischen Fahrzeugen müssen den Ziffer eins bis 3 entsprechen; Schutzrohre und -schläuche sind nicht zulässig.
(4)Absatz 4,Die nicht durch die Schutzwand oder eine Abdeckung gegenüber dem Tank geschützten elektrischen Betriebsmittel müssen isolierte Masseleitungen haben, deren Anschlüsse an das Fahrgestell oder den Fahrzeugaufbau vom Tank durch die Schutzwand oder eine Abdeckung getrennt sein müssen.
(5)Absatz 5,Leuchten, die vom Tank nicht durch die Schutzwand oder eine Abdeckung getrennt angebracht sind, müssen gegen mechanische Beanspruchungen geschützt angeordnet oder von einer die Reinigung der Leuchten nicht behindernden widerstandsfähigen Schutzeinrichtung umgeben sein. Sie müssen mindestens der Schutzart IP 54 gemäß ÖVE-A 50/1986 entsprechen. Glühlampen mit Schraubsockel dürfen nicht verwendet werden.Leuchten, die vom Tank nicht durch die Schutzwand oder eine Abdeckung getrennt angebracht sind, müssen gegen mechanische Beanspruchungen geschützt angeordnet oder von einer die Reinigung der Leuchten nicht behindernden widerstandsfähigen Schutzeinrichtung umgeben sein. Sie müssen mindestens der Schutzart IP 54 gemäß ÖVE-A 50 aus 1986, entsprechen. Glühlampen mit Schraubsockel dürfen nicht verwendet werden.
(6)Absatz 6,Elektrische Betriebsmittel wie insbesondere Schalter oder Sicherungen müssen, wenn sie nicht explosionsgeschützt ausgeführt sind, durch die Schutzwand oder eine Abdeckung vom Tank getrennt sein. Kabelanschlüsse, Kabeldurchführungen und Schalter dürfen jedoch aus zwingenden Gründen und, wenn sie so angeordnet sind, daß sie nicht mit dem Tankinhalt in Berührung kommen können, außerhalb des Schutzbereiches der Schutzwand oder einer Abdeckung liegen. Elektrische Einrichtungen in Räumen des Fahrzeuges, in denen explosionsfähige Gas-Luft-Gemische oder Staub-Luft-Gemische entstehen können, müssen samt den zu ihnen gehörenden Leitungen der Zone 1 gemäß ÖVE-EX 65/1981 und ÖVE-EX 65a/1985 entsprechen.Elektrische Betriebsmittel wie insbesondere Schalter oder Sicherungen müssen, wenn sie nicht explosionsgeschützt ausgeführt sind, durch die Schutzwand oder eine Abdeckung vom Tank getrennt sein. Kabelanschlüsse, Kabeldurchführungen und Schalter dürfen jedoch aus zwingenden Gründen und, wenn sie so angeordnet sind, daß sie nicht mit dem Tankinhalt in Berührung kommen können, außerhalb des Schutzbereiches der Schutzwand oder einer Abdeckung liegen. Elektrische Einrichtungen in Räumen des Fahrzeuges, in denen explosionsfähige Gas-Luft-Gemische oder Staub-Luft-Gemische entstehen können, müssen samt den zu ihnen gehörenden Leitungen der Zone 1 gemäß ÖVE-EX 65 aus 1981, und ÖVE-EX 65a/1985 entsprechen.
(7)Absatz 7,Bei Tankkraftwagen, Trägerkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen muß ein Schalter möglichst nahe an der Batterie angebracht sein (Batterietrennschalter), der es ermöglicht, alle Stromkreise, die nicht dem Abs. 8 entsprechen, zu unterbrechen. Je eine Betätigungseinrichtung, direkt oder durch Fernbedienung, muß im Führerhaus und außen am Fahrzeug angebracht sein. Diese Einrichtungen müssen leicht zugänglich und deutlich gekennzeichnet sein. Die Betätigung des Batterietrennschalters muß bei laufendem Motor vorgenommen werden können, ohne daß ein gefährlicher Spannungsimpuls entsteht. Der außen am Fahrzeug angebrachte Batterietrennschalter muß explosionsgeschützt für Zone 1 gemäß ÖVE-EX 65/1981 und ÖVE-EX 65a/1985 ausgeführt sein.Bei Tankkraftwagen, Trägerkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen muß ein Schalter möglichst nahe an der Batterie angebracht sein (Batterietrennschalter), der es ermöglicht, alle Stromkreise, die nicht dem Absatz 8, entsprechen, zu unterbrechen. Je eine Betätigungseinrichtung, direkt oder durch Fernbedienung, muß im Führerhaus und außen am Fahrzeug angebracht sein. Diese Einrichtungen müssen leicht zugänglich und deutlich gekennzeichnet sein. Die Betätigung des Batterietrennschalters muß bei laufendem Motor vorgenommen werden können, ohne daß ein gefährlicher Spannungsimpuls entsteht. Der außen am Fahrzeug angebrachte Batterietrennschalter muß explosionsgeschützt für Zone 1 gemäß ÖVE-EX 65 aus 1981, und ÖVE-EX 65a/1985 ausgeführt sein.
(8)Absatz 8,Elektrische Betriebsmittel, die nach Abschalten des Batterietrennschalters in Betrieb bleiben, müssen eine der in ÖVE-EX 65/1981 für Zone 1 genannten Explosionsschutzarten aufweisen. Bei Fahrzeugen für die Beförderung von Wasserstoff oder Schwefelkohlenstoff und bei Anwendung der Explosionsschutzmaßnahme „druckfeste Kapselung'' oder „Eigensicherheit'' gemäß dem Elektrotechnikgesetz (ETG), BGBl. Nr. 57/1965, in der jeweils geltenden Fassung und den auf Grund des ETG jeweils geltenden Verordnungen müssen die elektrischen Betriebsmittel der Explosionsgruppe II C (bzw. 3n) entsprechen.Elektrische Betriebsmittel, die nach Abschalten des Batterietrennschalters in Betrieb bleiben, müssen eine der in ÖVE-EX 65 aus 1981, für Zone 1 genannten Explosionsschutzarten aufweisen. Bei Fahrzeugen für die Beförderung von Wasserstoff oder Schwefelkohlenstoff und bei Anwendung der Explosionsschutzmaßnahme „druckfeste Kapselung'' oder „Eigensicherheit'' gemäß dem Elektrotechnikgesetz (ETG), Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1965,, in der jeweils geltenden Fassung und den auf Grund des ETG jeweils geltenden Verordnungen müssen die elektrischen Betriebsmittel der Explosionsgruppe römisch zwei C (bzw. 3n) entsprechen. (9)Absatz 9,Befinden sich die Batterien an anderer Stelle als unter der Motorhaube, müssen sie in einem belüfteten Gehäuse von ausreichender Festigkeit befestigt sein, dessen Innenwände im Bereich stromführender Batterieteile ausreichend und dauerhaft elektrisch isoliert sein müssen.
Dokumentnummer
NOR12151402
alte Dokumentnummer
N9198817676R