Rechtstracker.at

§ 17 GGTFV 1988

Fassungen
28.03.1990 bis 04.06.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1728.03.199004.06.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
§ 1712.02.198927.03.1990 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

28.03.1990

Außerkrafttretensdatum

04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Elektrische Ausrüstung

Paragraph 17, (1) Tankfahrzeuge, Trägerfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, mit denen in Tanks flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201 Ziffer eins bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) und

ct) angeführte Gase befördert werden, müssen den nachstehenden

Vorschriften über die elektrische Ausrüstung von Fahrzeugen entsprechen.

  1. Absatz 2,Die elektrischen Leiter müssen so ausreichend bemessen sein, daß Überhitzungen vermieden werden. Sie müssen in geeigneter Weise isoliert sein. Die Stromkreise, ausgenommen der Stromkreise der Anlaßvorrichtung, sind durch Sicherungen oder selbsttätige Stromunterbrecher gegen Überlastung und Kurzschluß zu schützen. Die elektrischen Leitungen müssen fest verlegt und gegen Stöße, Steinschlag und Hitze des Auspuffs geschützt sein.
  2. Absatz 3,Die nicht durch die Schutzwand oder eine Abdeckung gegenüber dem Tank geschützten Teile elektrischer Einrichtungen müssen so beschaffen, eingebaut und geschützt sein, daß durch sie bei normalem Betrieb der Fahrzeuge weder ein Brand noch ein Kurzschluß hervorgerufen werden kann und bei Stößen oder Verformungen diese Gefahr auf ein Mindestmaß herabgesetzt wird, und müssen den nachstehenden Bedingungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Die elektrischen Leitungen müssen aus isolierten Leitern bestehen. Die Leitungen müssen mit einem kunststoffumhüllten Stahldrahtgeflecht ummantelt oder in korrosionsbeständigen Schutzrohren oder -schläuchen verlegt sein. Die Isolierung der einzelnen Leiter und die Ummantelung dieser Leitungen sowie die Schutzrohre und -schläuche müssen aus einem gegen die beförderten flüssigen Stoffe möglichst widerstandsfähigen Material bestehen und gegen die Einwirkung dieser flüssigen Stoffe geschützt sein. Isolierte Einzelleiter müssen in korrosionsbeständigen Schutzrohren oder -schläuchen verlegt sein. Anschlußräume und deren Einführungsteile müssen mindestens der Schutzart IP 54 gemäß ÖVE-A 50 aus 1986, entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Die einzelnen isolierten Leiter müssen durch verschiedene Farben oder auf andere Weise gekennzeichnet sein.
    3. Ziffer 3
      Anschlüsse und Durchführungen von Leitungen müssen eine Zugentlastungseinrichtung aufweisen.
    4. Ziffer 4
      Verbindungsleitungen zwischen Fahrzeugen müssen den Ziffer eins bis 3 entsprechen; sie dürfen auch Wendelleitungen sein.
  3. Absatz 4,Die nicht durch die Schutzwand oder eine Abdeckung gegenüber dem Tank geschützten elektrischen Betriebsmittel müssen isolierte Masseleitungen haben, deren Anschlüsse an das Fahrgestell oder den Fahrzeugaufbau vom Tank durch die Schutzwand oder eine Abdeckung getrennt sein müssen.
  4. Absatz 5,Leuchten, die vom Tank nicht durch die Schutzwand oder eine Abdeckung getrennt angebracht sind, müssen gegen mechanische Beanspruchungen geschützt angeordnet oder von einer die Reinigung der Leuchten nicht behindernden widerstandsfähigen Schutzeinrichtung umgeben sein. Sie müssen mindestens der Schutzart IP 54 gemäß ÖVE-A 50 aus 1986, entsprechen. Glühlampen mit Schraubsockel dürfen nicht verwendet werden.
  5. Absatz 6,Elektrische Betriebsmittel wie insbesondere Schalter oder Sicherungen müssen, wenn sie nicht explosionsgeschützt ausgeführt sind, durch die Schutzwand oder eine Abdeckung vom Tank getrennt sein. Kabelanschlüsse, Kabeldurchführungen und Schalter dürfen jedoch aus zwingenden Gründen und, wenn sie so angeordnet sind, daß sie nicht mit dem Tankinhalt in Berührung kommen können, außerhalb des Schutzbereiches der Schutzwand oder einer Abdeckung liegen. Elektrische Einrichtungen in Räumen des Fahrzeuges, in denen explosionsfähige Gas-Luft-Gemische oder Staub-Luft-Gemische entstehen können, müssen samt den zu ihnen gehörenden Leitungen der Zone 1 gemäß ÖVE-EX 65 aus 1981,, in der Fassung ÖVE-EX 65a/1985, entsprechen.
  6. Absatz 7,Bei Tankkraftwagen, Trägerkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen muß ein Schalter möglichst nahe an der Batterie angebracht sein (Batterietrennschalter), der es ermöglicht, alle Stromkreise, die nicht dem Absatz 8, entsprechen, zu unterbrechen. Je eine Betätigungseinrichtung, direkt oder durch Fernbedienung, muß im Führerhaus und außen am Fahrzeug angebracht sein. Diese Einrichtungen müssen leicht zugänglich und deutlich gekennzeichnet sein. Die Betätigung des Batterietrennschalters muß bei laufendem Motor vorgenommen werden können, ohne daß ein gefährlicher Spannungsimpuls entsteht. Der außen am Fahrzeug angebrachte Batterietrennschalter muß explosionsgeschützt für Zone 2, für die Beförderung von Wasserstoff der Klasse 2 Ziffern 1b) und 7b) sowie von Schwefelkohlenstoff der Klasse 3 Ziffer 18a) für Zone 1 gemäß ÖVE-EX 65 aus 1981,, in der Fassung ÖVE-EX 65a/1985, ausgeführt sein.
  7. Absatz 8,Elektrische Betriebsmittel, die nach Abschalten des Batterietrennschalters in Betrieb bleiben, müssen eine der in ÖVE-EX 65 aus 1981, für Zone 1 genannten Explosionsschutzarten aufweisen. Bei Fahrzeugen für die Beförderung von Wasserstoff oder Schwefelkohlenstoff und bei Anwendung der Explosionsschutzmaßnahme „druckfeste Kapselung'' oder „Eigensicherheit'' gemäß dem Elektrotechnikgesetz (ETG), Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1965,, in der jeweils geltenden Fassung und den auf Grund des ETG jeweils geltenden Verordnungen müssen die elektrischen Betriebsmittel der Explosionsgruppe römisch zwei C (bzw. 3n) entsprechen.
  8. Absatz 9,Befinden sich die Batterien an anderer Stelle als unter der Motorhaube, müssen sie in einem belüfteten Gehäuse von ausreichender Festigkeit befestigt sein, dessen Innenwände im Bereich stromführender Batterieteile ausreichend und dauerhaft elektrisch isoliert sein müssen.

Schlagworte

Schutzschlauch

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12152513

Alte Dokumentnummer

N9199015050J