Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Betriebsmappe
§ 25. (1) Für jeden festverbundenen Tank (Tankfahrzeug), jeden Aufsetztank, jede Gefäßbatterie, jedes Trägerfahrzeug sowie jedes Zugfahrzeug für Tank- oder für Trägeranhänger ist eine Betriebsmappe mitzuführen.Paragraph 25, (1) Für jeden festverbundenen Tank (Tankfahrzeug), jeden Aufsetztank, jede Gefäßbatterie, jedes Trägerfahrzeug sowie jedes Zugfahrzeug für Tank- oder für Trägeranhänger ist eine Betriebsmappe mitzuführen.
(2)Absatz 2,Die Betriebsmappe hat zu enthalten:
den Bescheid über die besondere Genehmigung gemäß § 12 GGSt oder die besondere Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 GGSt oder eine beglaubigte Abschrift hievon;den Bescheid über die besondere Genehmigung gemäß Paragraph 12, GGSt oder die besondere Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 14, GGSt oder eine beglaubigte Abschrift hievon;
den Bescheid über die besondere Zulassung gemäß § 17 GGSt;den Bescheid über die besondere Zulassung gemäß Paragraph 17, GGSt;
die Bescheinigung gemäß Rn. 10 282 ADR, sofern eine solche ausgestellt wurde;
eine Abschrift des Gutachtens über die Prüfung des Fahrzeuges oder des Tanks durch den gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen insbesondere hinsichtlich der Angaben zum Fahrgestell, der Angaben zum Tank und des Prüfergebnisses unter Anführung der Stoffe, gegebenenfalls der Klasse, der Ziffer und des Buchstabens der Stoffaufzählung des ADR, zu deren Beförderung das Fahrzeug oder der Tank geeignet ist;eine Abschrift des Gutachtens über die Prüfung des Fahrzeuges oder des Tanks durch den gemäß Paragraph 37, GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen insbesondere hinsichtlich der Angaben zum Fahrgestell, der Angaben zum Tank und des Prüfergebnisses unter Anführung der Stoffe, gegebenenfalls der Klasse, der Ziffer und des Buchstabens der Stoffaufzählung des ADR, zu deren Beförderung das Fahrzeug oder der Tank geeignet ist;
eine Betriebsanweisung für das Fahrzeug oder den Tank, in der die Bestimmungen der zutreffenden Absätze des § 29 und der Abschnitte 7 des II. Teils dieser Verordnung wiedergegeben sind, sowie allfällige weitere Anweisungen, die auf Grund der besonderen Einrichtungen und des Betriebs des Fahrzeuges oder des Tanks sowie dessen Ausrüstung oder der zu befördernden Stoffe erforderlich sind;eine Betriebsanweisung für das Fahrzeug oder den Tank, in der die Bestimmungen der zutreffenden Absätze des Paragraph 29 und der Abschnitte 7 des römisch zwei. Teils dieser Verordnung wiedergegeben sind, sowie allfällige weitere Anweisungen, die auf Grund der besonderen Einrichtungen und des Betriebs des Fahrzeuges oder des Tanks sowie dessen Ausrüstung oder der zu befördernden Stoffe erforderlich sind;
das Versandbehälterbegleitblatt gemäß der Dampfkesselverordnung (DKV), sofern ein solches vorgeschrieben ist;
ein Betriebsbuch für
die Bestätigungen über die wiederkehrenden Überprüfungen des Fahrzeuges gemäß § 15 GGSt, der Prüfungen des Tanks, samt Prüfergebnissen und Datum der Prüfungen;die Bestätigungen über die wiederkehrenden Überprüfungen des Fahrzeuges gemäß Paragraph 15, GGSt, der Prüfungen des Tanks, samt Prüfergebnissen und Datum der Prüfungen;
die Angaben über Reparaturen, Austausch von Bestandteilen und Reifen,
die Angaben über wichtige Umstände für die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit sowie längere Außerbetriebsetzungen und
die Eintragungen gemäß Abs. 3 durch den Lenker.die Eintragungen gemäß Absatz 3, durch den Lenker.
(3)Absatz 3,Der Lenker einer Beförderungseinheit hat in das Betriebsbuch folgende Eintragungen vorzunehmen:
Vor Antritt der Fahrt:
seinen Namen und jenen des Beifahrers,
Zeit und Ort des Beginns jeder Fahrt,
die Bestätigung der Kenntnisnahme der Betriebsanweisung gemäß Abs. 2 Z 5 und der schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter) unddie Bestätigung der Kenntnisnahme der Betriebsanweisung gemäß Absatz 2, Ziffer 5 und der schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter) und
die Bestätigung der durchgeführten Sichtkontrolle der Fahrzeugausstattung, insbesondere der Schutzausrüstung hinsichtlich ihrer Eignung und ihres ordnungsgemäßen Zustandes.
Unverzüglich nach Ereignissen: alle, die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit des Fahrzeugs oder des Tanks und dessen Ausrüstung betreffende Umstände.
(4)Absatz 4,Der Fahrzeughalter hat dem Lenker einer Beförderungseinheit vor Antritt der Fahrt die Betriebsmappe für jedes Fahrzeug und für jeden Tank gemäß Abs. 1 zu übergeben. Der Fahrzeughalter hat die Betriebsmappe mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.Der Fahrzeughalter hat dem Lenker einer Beförderungseinheit vor Antritt der Fahrt die Betriebsmappe für jedes Fahrzeug und für jeden Tank gemäß Absatz eins, zu übergeben. Der Fahrzeughalter hat die Betriebsmappe mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(5)Absatz 5,Der Lenker der Beförderungseinheit hat die Betriebsmappe für jedes Fahrzeug und für jeden Tank gemäß Abs. 1 während der Fahrt mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Arbeitsinspektion sowie der Verkehrs-Arbeitsinspektion auf Verlangen auszuhändigen.Der Lenker der Beförderungseinheit hat die Betriebsmappe für jedes Fahrzeug und für jeden Tank gemäß Absatz eins, während der Fahrt mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Arbeitsinspektion sowie der Verkehrs-Arbeitsinspektion auf Verlangen auszuhändigen.
Dokumentnummer
NOR12151410
alte Dokumentnummer
N9198817684R