Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Inkrafttretensdatum
28.03.1990
Außerkrafttretensdatum
04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Betriebsmappe
§ 25. (1) Für jeden festverbundenen Tank (Tankfahrzeug), jeden Aufsetztank, jede Gefäßbatterie, jedes Trägerfahrzeug sowie jedes Zugfahrzeug für Tank- oder für Trägeranhänger ist eine Betriebsmappe mitzuführen.Paragraph 25, (1) Für jeden festverbundenen Tank (Tankfahrzeug), jeden Aufsetztank, jede Gefäßbatterie, jedes Trägerfahrzeug sowie jedes Zugfahrzeug für Tank- oder für Trägeranhänger ist eine Betriebsmappe mitzuführen.
(2)Absatz 2,Die Betriebsmappe hat zu enthalten:
den Bescheid über die Genehmigung gemäß §§ 12, 14 oder 45 Abs. 4 GGSt oder eine Abschrift hievon;den Bescheid über die Genehmigung gemäß Paragraphen 12, 14, oder 45 Absatz 4, GGSt oder eine Abschrift hievon;
den Bescheid über die besondere Zulassung gemäß § 17 GGSt;den Bescheid über die besondere Zulassung gemäß Paragraph 17, GGSt;
die Bescheinigung gemäß Rn. 10 282 ADR, sofern eine solche ausgestellt wurde;
eine Abschrift des Gutachtens über die Prüfung des Fahrzeuges oder des Tanks durch den gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen insbesondere hinsichtlich der Angaben zum Fahrgestell, der Angaben zum Tank und des Prüfergebnisses unter Anführung der Stoffe, gegebenenfalls der Klasse, der Ziffer und des Buchstabens der Stoffaufzählung des ADR, zu deren Beförderung das Fahrzeug oder der Tank geeignet ist;eine Abschrift des Gutachtens über die Prüfung des Fahrzeuges oder des Tanks durch den gemäß Paragraph 37, GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen insbesondere hinsichtlich der Angaben zum Fahrgestell, der Angaben zum Tank und des Prüfergebnisses unter Anführung der Stoffe, gegebenenfalls der Klasse, der Ziffer und des Buchstabens der Stoffaufzählung des ADR, zu deren Beförderung das Fahrzeug oder der Tank geeignet ist;
eine Betriebsanweisung für das Fahrzeug oder den Tank, in der die Bestimmungen der zutreffenden Absätze des § 29 und der Abschnitte 7 des II. Teils dieser Verordnung wiedergegeben sind, sowie allfällige weitere Anweisungen, die auf Grund der besonderen Einrichtungen und des Betriebs des Fahrzeuges oder des Tanks sowie dessen Ausrüstung oder der zu befördernden Stoffe erforderlich sind;eine Betriebsanweisung für das Fahrzeug oder den Tank, in der die Bestimmungen der zutreffenden Absätze des Paragraph 29 und der Abschnitte 7 des römisch zwei. Teils dieser Verordnung wiedergegeben sind, sowie allfällige weitere Anweisungen, die auf Grund der besonderen Einrichtungen und des Betriebs des Fahrzeuges oder des Tanks sowie dessen Ausrüstung oder der zu befördernden Stoffe erforderlich sind;
das Versandbehälterbegleitblatt gemäß der Dampfkesselverordnung (DKV), sofern ein solches vorgeschrieben ist, oder eine Abschrift hievon;
ein Betriebsbuch für
die Bestätigungen über die wiederkehrenden Überprüfungen des Fahrzeuges gemäß § 15 GGSt, der Prüfungen des Tanks, samt Prüfergebnissen und Datum der Prüfungen;die Bestätigungen über die wiederkehrenden Überprüfungen des Fahrzeuges gemäß Paragraph 15, GGSt, der Prüfungen des Tanks, samt Prüfergebnissen und Datum der Prüfungen;
die Angaben über Reparaturen, Austausch von Bestandteilen und Reifen,
die Angaben über wichtige Umstände für die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit sowie längere Außerbetriebsetzungen und
die Eintragungen gemäß Abs. 3 durch den Lenker und Vermerke über durchgeführte Verkehrskontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht.die Eintragungen gemäß Absatz 3, durch den Lenker und Vermerke über durchgeführte Verkehrskontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht.
Das Betriebsbuch darf auch in Bände gemäß einem oder mehreren der vorstehenden Buchstaben gegliedert sein. Werden Tanks und Fahrzeuge ausschließlich miteinander verwendet, darf ein Band gemäß lit. d sowohl dem Fahrzeug oder den Fahrzeugen als auch dem Tank oder den Tanks zugeordnet sein.Das Betriebsbuch darf auch in Bände gemäß einem oder mehreren der vorstehenden Buchstaben gegliedert sein. Werden Tanks und Fahrzeuge ausschließlich miteinander verwendet, darf ein Band gemäß Litera d, sowohl dem Fahrzeug oder den Fahrzeugen als auch dem Tank oder den Tanks zugeordnet sein.
(3)Absatz 3,Der Lenker einer Beförderungseinheit hat in das Betriebsbuch folgende Eintragungen vorzunehmen:
Vor Antritt der Fahrt:
seinen Namen und jenen des Beifahrers,
Zeit und Ort des Beginns jeder Fahrt,
die Bestätigung der Kenntnisnahme der Betriebsanweisung gemäß Abs. 2 Z 5 und der schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter) unddie Bestätigung der Kenntnisnahme der Betriebsanweisung gemäß Absatz 2, Ziffer 5 und der schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter) und
die Bestätigung der durchgeführten Sichtkontrolle der Fahrzeugausstattung, insbesondere der Schutzausrüstung hinsichtlich ihrer Eignung und ihres ordnungsgemäßen Zustandes.
Unverzüglich nach Ereignissen: alle, die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit des Fahrzeugs oder des Tanks und dessen Ausrüstung betreffenden Umstände.
(4)Absatz 4,Der Fahrzeughalter hat dem Lenker einer Beförderungseinheit vor Antritt der Fahrt die Betriebsmappe für jedes Fahrzeug und für jeden Tank gemäß Abs. 1 zu übergeben. Der Fahrzeughalter hat die Betriebsmappe mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.Der Fahrzeughalter hat dem Lenker einer Beförderungseinheit vor Antritt der Fahrt die Betriebsmappe für jedes Fahrzeug und für jeden Tank gemäß Absatz eins, zu übergeben. Der Fahrzeughalter hat die Betriebsmappe mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(5)Absatz 5,Der Lenker der Beförderungseinheit hat die Betriebsmappe für jedes Fahrzeug und für jeden Tank gemäß Abs. 1 während der Fahrt mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Arbeitsinspektion sowie der Verkehrs-Arbeitsinspektion auf Verlangen auszuhändigen.Der Lenker der Beförderungseinheit hat die Betriebsmappe für jedes Fahrzeug und für jeden Tank gemäß Absatz eins, während der Fahrt mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Arbeitsinspektion sowie der Verkehrs-Arbeitsinspektion auf Verlangen auszuhändigen.
Dokumentnummer
NOR12152517
Alte Dokumentnummer
N9199015054J