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§ 40 GGTFV 1988

Fassungen
12.02.1989 bis 27.09.1990 — BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4028.09.199004.06.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
§ 4012.02.198927.09.1990 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

12.02.1989BGBl. Nr. 449/1988

Außerkrafttretensdatum

27.09.1990

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

ABSCHNITT 3

Ausrüstung

Paragraph 40, (1) Alle Öffnungen der Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 38, Litera a und b müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Tanks müssen luftdicht verschlossen und die Verschlüsse müssen durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können.

  1. Absatz 2,Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 38, Litera c und d dürfen auch Untenentleerung haben.
  2. Absatz 3,Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 38, Litera c, müssen luftdicht verschlossen werden können.
  3. Absatz 4,Wenn Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 38, Litera a, b, oder c mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe vor den Ventilen angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß Paragraph 10, Absatz 4, entsprechen.
  4. Absatz 5,Wenn Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 38, Litera d, mit Sicherheitsventilen oder Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, müssen diese den Vorschriften des Paragraph 9, Absatz 10 bis 12 entsprechen.

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12151425

alte Dokumentnummer

N9198817699R