Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
ABSCHNITT 3
Ausrüstung
§ 40. (1) Alle Öffnungen der Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. a und b müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Tanks müssen luftdicht verschlossen und die Verschlüsse müssen durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können.Paragraph 40, (1) Alle Öffnungen der Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 38, Litera a und b müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Tanks müssen luftdicht verschlossen und die Verschlüsse müssen durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können.
(2)Absatz 2,Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. c und d dürfen auch Untenentleerung haben.Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 38, Litera c und d dürfen auch Untenentleerung haben.
(3)Absatz 3,Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. c müssen luftdicht verschlossen werden können.Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 38, Litera c, müssen luftdicht verschlossen werden können.
(4)Absatz 4,Wenn Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. a, b oder c mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe vor den Ventilen angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß § 10 Abs. 4 entsprechen.Wenn Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 38, Litera a, b, oder c mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe vor den Ventilen angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß Paragraph 10, Absatz 4, entsprechen.
(5)Absatz 5,Wenn Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. d mit Sicherheitsventilen oder Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, müssen diese den Vorschriften des § 9 Abs. 10 bis 12 entsprechen.Wenn Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 38, Litera d, mit Sicherheitsventilen oder Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, müssen diese den Vorschriften des Paragraph 9, Absatz 10 bis 12 entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12151425
alte Dokumentnummer
N9198817699R