Rechtstracker.at

§ 40 GGTFV 1988

Fassungen
28.09.1990 bis 04.06.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4028.09.199004.06.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
§ 4012.02.198927.09.1990 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

28.09.1990

Außerkrafttretensdatum

04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

ABSCHNITT 3

Ausrüstung

Paragraph 40, (1) Alle Öffnungen der Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 38, Litera a und b müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Tanks müssen luftdicht verschlossen und die Verschlüsse müssen durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können.

  1. Absatz 2,Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 38, Litera c und d dürfen auch Untenentleerung haben.
  2. Absatz 3,Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 38, Litera c, müssen luftdicht verschlossen werden können.
  3. Absatz 4,Wenn Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 38, Litera a, b, oder c mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe vor den Ventilen angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß Paragraph 10, Absatz 4, entsprechen.
  4. Absatz 5,Wenn Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 38, Litera d, mit Sicherheitsventilen oder Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, müssen diese den Vorschriften des Paragraph 9, Absatz 10 bis 12 entsprechen.
  5. Absatz 6,Tanks für die Beförderung von Vergaserkraftstoffen der Rn. 2301 Ziffer 3b, die ab 1. Jänner 1991 besonders genehmigt werden, müssen für das Befüllen mittels bottom-loading (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 29,) unter Anwendung des Gaspendelverfahrens (Paragraph 9, Absatz 7 und Paragraph 29, Absatz 14, Ziffer eins,) ausgerüstet sein. Tanks, die bis zum 31. Dezember 1990 gemäß Paragraphen 12, 14, oder 45 Absatz 4, GGSt genehmigt wurden, müssen ab 1. Jänner 1996 diesen Vorschriften entsprechen.

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12152555

alte Dokumentnummer

N9199015198J