Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
III. Teilrömisch drei. Teil
Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 80. (1) Fahrzeuge und Tanks, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 17 GGSt zum Verkehr zugelassen wurden, sind von den Bestimmungen dieser VerordnungParagraph 80, (1) Fahrzeuge und Tanks, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 17, GGSt zum Verkehr zugelassen wurden, sind von den Bestimmungen dieser Verordnung
bis zum Zeitpunkt ihrer nächsten wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 15 GGSt oder Zulassung gemäß § 17 GGSt nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, je nachdem welcher Zeitpunkt später ist, hinsichtlichbis zum Zeitpunkt ihrer nächsten wiederkehrenden Überprüfung gemäß Paragraph 15, GGSt oder Zulassung gemäß Paragraph 17, GGSt nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, je nachdem welcher Zeitpunkt später ist, hinsichtlich
der Ausstattung des Fahrzeuges mit einem Reserverad gemäß § 23 Abs. 1 Z 8 undder Ausstattung des Fahrzeuges mit einem Reserverad gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, und
des Mitführens der Betriebsmappe in der Beförderungseinheit gemäß § 25, sofern anstelle dieser Betriebsmappe das Betriebsbuch und das Wagenbuch oder die gleichwertigen Evidenzbehelfe sowie die Betriebsanweisung weiterverwendet werden, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung mitzuführen waren,des Mitführens der Betriebsmappe in der Beförderungseinheit gemäß Paragraph 25,, sofern anstelle dieser Betriebsmappe das Betriebsbuch und das Wagenbuch oder die gleichwertigen Evidenzbehelfe sowie die Betriebsanweisung weiterverwendet werden, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung mitzuführen waren,
bis zum Ablauf von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hinsichtlich
der Ausführung der Absperreinrichtungen gemäß § 9 Abs. 4 und 5,der Ausführung der Absperreinrichtungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4 und 5,
der Gaspendelleitung gemäß § 9 Abs. 7,der Gaspendelleitung gemäß Paragraph 9, Absatz 7,,
des Flüssigkeitsstandanzeigers gemäß § 9 Abs. 13,des Flüssigkeitsstandanzeigers gemäß Paragraph 9, Absatz 13,,
der Motorverlangsameranlage gemäß § 15 Abs. 6,der Motorverlangsameranlage gemäß Paragraph 15, Absatz 6,,
der kraftschlußerhöhenden Einrichtung gemäß § 15 Abs. 8,der kraftschlußerhöhenden Einrichtung gemäß Paragraph 15, Absatz 8,,
der selbsttätig lastabhängigen Bremsanlage von Sattelkraftfahrzeugen gemäß § 15 Abs. 9 und § 22 Ziffer 2 zweiter Halbsatz,der selbsttätig lastabhängigen Bremsanlage von Sattelkraftfahrzeugen gemäß Paragraph 15, Absatz 9 und Paragraph 22, Ziffer 2 zweiter Halbsatz,
der Ausführung der hinteren Stoßstange gemäß § 15 Abs. 11,der Ausführung der hinteren Stoßstange gemäß Paragraph 15, Absatz 11,,
der Anordnung des Kraftstoffbehälters gemäß § 15 Abs. 12,der Anordnung des Kraftstoffbehälters gemäß Paragraph 15, Absatz 12,,
der Ausführung der Schutzwand und der Abdeckungen gemäß § 16 undder Ausführung der Schutzwand und der Abdeckungen gemäß Paragraph 16, und
der Ausstattung zum Anschluß der Tankkupplung VK 80 gemäß § 23 Abs. 1 Z 6,der Ausstattung zum Anschluß der Tankkupplung VK 80 gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6,,
bis zum Ablauf von vier Jahren ab Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hinsichtlich
der Ausgestaltung und Erreichbarkeit der Arbeitsplätze auf dem Fahrzeug und auf dem Tank gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 undder Ausgestaltung und Erreichbarkeit der Arbeitsplätze auf dem Fahrzeug und auf dem Tank gemäß Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 und
der elektrischen Ausrüstung gemäß § 17der elektrischen Ausrüstung gemäß Paragraph 17
ausgenommen.
(2)Absatz 2,Fahrzeuge und Tanks, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 17 GGSt zum Verkehr zugelassen wurden, dürfen noch bis zum Ablauf von zwölf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Rahmen der bisherigen Zulassung verwendet werden, auch wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlichFahrzeuge und Tanks, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 17, GGSt zum Verkehr zugelassen wurden, dürfen noch bis zum Ablauf von zwölf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Rahmen der bisherigen Zulassung verwendet werden, auch wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich
der Anforderungen an die Werkstoffe gemäß § 4 Abs. 2 bis 7,der Anforderungen an die Werkstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz 2 bis 7,
der Bemessung der Wanddicke gemäß § 6 Abs. 3, Abs. 4 Z 4 und Abs. 6 bis 15,der Bemessung der Wanddicke gemäß Paragraph 6, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer 4 und Absatz 6 bis 15,
der Ausführung der Schweißverbindungen gemäß § 7 Abs. 2 und 3,der Ausführung der Schweißverbindungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3,
der Ausführung der Außenböden gemäß § 8 Z 1 erster Satz,der Ausführung der Außenböden gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, erster Satz,
des Wölbungsradius des Tankmantels gemäß § 8 Z 2,des Wölbungsradius des Tankmantels gemäß Paragraph 8, Ziffer 2,,
der Inspektionsöffnungen gemäß § 8 Z 3,der Inspektionsöffnungen gemäß Paragraph 8, Ziffer 3,,
der Unterteilung des Tanks in dichte Kammern gemäß § 8 Z 6,der Unterteilung des Tanks in dichte Kammern gemäß Paragraph 8, Ziffer 6,,
der Ausrüstung des Tanks mit Schwallwänden gemäß § 8 Z 7,der Ausrüstung des Tanks mit Schwallwänden gemäß Paragraph 8, Ziffer 7,,
der Fläche der Schwallwände gemäß § 8 Z 8 letzter Satz,der Fläche der Schwallwände gemäß Paragraph 8, Ziffer 8, letzter Satz,
der Höhe des Schwerpunktes des beladenen Tankfahrzeuges gemäß § 14 Abs. 2,der Höhe des Schwerpunktes des beladenen Tankfahrzeuges gemäß Paragraph 14, Absatz 2,,
des Tankschilds bezüglich der Angaben des Tankwerkstoffes gemäß § 28 Abs. 1,des Tankschilds bezüglich der Angaben des Tankwerkstoffes gemäß Paragraph 28, Absatz eins,,
der Dicke der Tankwände während der Verwendungsdauer des Tanks gemäß § 29 Abs. 1der Dicke der Tankwände während der Verwendungsdauer des Tanks gemäß Paragraph 29, Absatz eins
nicht entsprechen.
(3)Absatz 3,Wärmeisolierte Tanks sowie Tanks, die vor dem 1. Oktober 1978 gebaut, und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 17 GGSt zum Verkehr zugelassen wurden, dürfen im Rahmen ihrer bisherigen Zulassung verwendet werden, auch wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Ausgestaltung und Erreichbarkeit der Arbeitsplätze auf dem Tank gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 nicht entsprechen.Wärmeisolierte Tanks sowie Tanks, die vor dem 1. Oktober 1978 gebaut, und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 17, GGSt zum Verkehr zugelassen wurden, dürfen im Rahmen ihrer bisherigen Zulassung verwendet werden, auch wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Ausgestaltung und Erreichbarkeit der Arbeitsplätze auf dem Tank gemäß Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 nicht entsprechen.
(4)Absatz 4,Das bisher verwendete Betriebsbuch, das Wagenbuch oder der gleichwertige Evidenzbehelf gemäß § 24 der Tankfahrzeugverordnung 1967, BGBl. Nr. 400/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1980 ist vom Fahrzeughalter mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.Das bisher verwendete Betriebsbuch, das Wagenbuch oder der gleichwertige Evidenzbehelf gemäß Paragraph 24, der Tankfahrzeugverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1980, ist vom Fahrzeughalter mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. (5)Absatz 5,Die in den bisher erteilten Genehmigungen und Zulassungen gemäß §§ 12, 14 und 17 GGSt enthaltenen Vorschreibungen hinsichtlich der Warnaufschriften (§ 22 der Tankfahrzeugverordnung 1967) und der Ausstattung (§ 23 der Tankfahrzeugverordnung 1967) verlieren mit Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Gültigkeit.Die in den bisher erteilten Genehmigungen und Zulassungen gemäß Paragraphen 12, 14 und 17 GGSt enthaltenen Vorschreibungen hinsichtlich der Warnaufschriften (Paragraph 22, der Tankfahrzeugverordnung 1967) und der Ausstattung (Paragraph 23, der Tankfahrzeugverordnung 1967) verlieren mit Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Gültigkeit.
Dokumentnummer
NOR12151465
alte Dokumentnummer
N9198817739R