(2)Absatz 2,Fahrzeuge und Tanks, die vor dem 12. Februar 1989 gemäß §§ 12, 14 oder 45 Abs. 4 GGSt genehmigt wurden, dürfen bis 11. Februar 2001 weiterverwendet werden, auch wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlichFahrzeuge und Tanks, die vor dem 12. Februar 1989 gemäß Paragraphen 12, 14, oder 45 Absatz 4, GGSt genehmigt wurden, dürfen bis 11. Februar 2001 weiterverwendet werden, auch wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich
der Anforderungen an die Werkstoffe gemäß § 4 Abs. 2 bis 7,der Anforderungen an die Werkstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz 2 bis 7,
der Bemessung der Wanddicke gemäß § 6 Abs. 3, Abs. 4 Z 4 und Abs. 6 bis 15,der Bemessung der Wanddicke gemäß Paragraph 6, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer 4 und Absatz 6 bis 15,
der Ausführung der Schweißverbindungen gemäß § 7 Abs. 2 und 3,der Ausführung der Schweißverbindungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3,
der Ausführung der Außenböden gemäß § 8 Z 1 erster Satz,der Ausführung der Außenböden gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, erster Satz,
des Wölbungsradius des Tankmantels gemäß § 8 Z 2,des Wölbungsradius des Tankmantels gemäß Paragraph 8, Ziffer 2,,
der Inspektionsöffnungen gemäß § 8 Z 3,der Inspektionsöffnungen gemäß Paragraph 8, Ziffer 3,,
der Unterteilung des Tanks in dichte Kammern gemäß § 8 Z 6,der Unterteilung des Tanks in dichte Kammern gemäß Paragraph 8, Ziffer 6,,
der Ausrüstung des Tanks mit Schwallwänden gemäß § 8 Z 7,der Ausrüstung des Tanks mit Schwallwänden gemäß Paragraph 8, Ziffer 7,,
der Fläche der Schwallwände gemäß § 8 Z 8 letzter Satz,der Fläche der Schwallwände gemäß Paragraph 8, Ziffer 8, letzter Satz,
der Höhe des Schwerpunktes des beladenen Tankfahrzeuges gemäß § 14 Abs. 2,der Höhe des Schwerpunktes des beladenen Tankfahrzeuges gemäß Paragraph 14, Absatz 2,,
des Tankschilds bezüglich der Angaben des Tankwerkstoffes gemäß § 28 Abs. 1,des Tankschilds bezüglich der Angaben des Tankwerkstoffes gemäß Paragraph 28, Absatz eins,,
der Dicke der Tankwände während der Verwendungsdauer des Tanks gemäß § 29 Abs. 1der Dicke der Tankwände während der Verwendungsdauer des Tanks gemäß Paragraph 29, Absatz eins
nicht entsprechen.
Die Genehmigung gemäß §§ 12, 14 oder 45 Abs. 4 GGSt für diese Fahrzeuge oder Tanks darf auch auf solche Stoffe erweitert werden, für die keine strengeren Bau- und Ausrüstungsvorschriften festgelegt sind, als für die Stoffe, für die das Fahrzeug oder der Tank vor dem 12. Februar 1989 gemäß §§ 12, 14 oder 45 Abs. 4 GGSt genehmigt war.Die Genehmigung gemäß Paragraphen 12, 14, oder 45 Absatz 4, GGSt für diese Fahrzeuge oder Tanks darf auch auf solche Stoffe erweitert werden, für die keine strengeren Bau- und Ausrüstungsvorschriften festgelegt sind, als für die Stoffe, für die das Fahrzeug oder der Tank vor dem 12. Februar 1989 gemäß Paragraphen 12, 14, oder 45 Absatz 4, GGSt genehmigt war.