Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.04.1988 bis 03.03.1989 — BGBl. Nr. 20/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 404.03.198931.08.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998
§ 401.04.198803.03.1989 BGBl. Nr. 20/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Streckenbewilligungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1988BGBl. Nr. 20/1988

Außerkrafttretensdatum

03.03.1989

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Pflichten des durch die Streckenbewilligung Berechtigten und des

Lenkers der Beförderungseinheit

Paragraph 4, (1) Der durch die Streckenbewilligung Berechtigte hat den Bescheid über die Streckenbewilligung dem Lenker der Beförderungseinheit vor Antritt der Fahrt zu übergeben und den Lenker auf dessen Inhalt und die Gefährlichkeit des zu befördernden Gutes hinzuweisen.

  1. Absatz 2,Der durch die Streckenbewilligung Berechtigte hat, sofern die Streckenbewilligung für eine begrenzte Anzahl von Beförderungen erteilt wurde, dafür zu sorgen, daß Aufzeichnungen über die Anzahl der auf Grund dieser Bewilligung bereits erfolgten Beförderungen geführt werden und daß diese Aufzeichnungen dem Lenker vor Antritt der Fahrt übergeben werden.
  2. Absatz 3,Der durch die Streckenbewilligung Berechtigte und der Lenker der Beförderungseinheit sind zur Einhaltung der Einschränkungen und Auflagen im Bescheid über die Streckenbewilligung verpflichtet.
  3. Absatz 4,Der Lenker der Beförderungseinheit hat den Bescheid über die Streckenbewilligung und die Aufzeichnungen gemäß Absatz 2, während der Beförderung mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Gesetzesnummer

10011809

Dokumentnummer

NOR12151495

Alte Dokumentnummer

N9198822112S