Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Streckenbewilligungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1988Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Pflichten des durch die Streckenbewilligung Berechtigten und des
Lenkers der Beförderungseinheit
§ 4. (1) Der durch die Streckenbewilligung Berechtigte hat den Bescheid über die Streckenbewilligung dem Lenker der Beförderungseinheit vor Antritt der Fahrt zu übergeben und den Lenker auf dessen Inhalt und die Gefährlichkeit des zu befördernden Gutes hinzuweisen.Paragraph 4, (1) Der durch die Streckenbewilligung Berechtigte hat den Bescheid über die Streckenbewilligung dem Lenker der Beförderungseinheit vor Antritt der Fahrt zu übergeben und den Lenker auf dessen Inhalt und die Gefährlichkeit des zu befördernden Gutes hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Der durch die Streckenbewilligung Berechtigte hat, sofern die Streckenbewilligung für eine begrenzte Anzahl von Beförderungen erteilt wurde, dafür zu sorgen, daß Aufzeichnungen über die Anzahl der auf Grund dieser Bewilligung bereits erfolgten Beförderungen geführt werden und daß diese Aufzeichnungen dem Lenker vor Antritt der Fahrt übergeben werden.
(3)Absatz 3,Der durch die Streckenbewilligung Berechtigte und der Lenker der Beförderungseinheit sind zur Einhaltung der Einschränkungen und Auflagen im Bescheid über die Streckenbewilligung verpflichtet.
(4)Absatz 4,Der Lenker der Beförderungseinheit hat den Bescheid über die Streckenbewilligung und die Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 während der Beförderung mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.Der Lenker der Beförderungseinheit hat den Bescheid über die Streckenbewilligung und die Aufzeichnungen gemäß Absatz 2, während der Beförderung mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
Dokumentnummer
NOR12151495
Alte Dokumentnummer
N9198822112S