Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
04.03.1989 bis 31.08.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 404.03.198931.08.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998
§ 401.04.198803.03.1989 BGBl. Nr. 20/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Streckenbewilligungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

04.03.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Pflichten des durch die Streckenbewilligung Berechtigten und des

Lenkers der Beförderungseinheit

Paragraph 4, (1) Der durch die Streckenbewilligung Berechtigte hat den Bescheid über die Streckenbewilligung dem Lenker der Beförderungseinheit vor Antritt der Fahrt zu übergeben und den Lenker auf dessen Inhalt und die Gefährlichkeit des zu befördernden Gutes hinzuweisen.

  1. Absatz 2,Der durch die Streckenbewilligung Berechtigte hat, sofern die Streckenbewilligung für mehr als eine Beförderung erteilt wurde, dafür zu sorgen, daß dieselben Informationspflichten erfüllt werden, wie sie gemäß Paragraph eins a, Ziffer eins, beim Befahren von bewilligungsfreien Strecken gelten. Wurde eine Streckenbewilligung für eine begrenzte Anzahl von Beförderungen erteilt, so ist im Fahrtenbuch oder gleichwertigen Evidenzbehelf deutlich zu machen, wie viele der bewilligten Beförderungen bereits erfolgt sind.
  2. Absatz 3,Der durch die Streckenbewilligung Berechtigte und der Lenker der Beförderungseinheit sind zur Einhaltung der Einschränkungen und Auflagen im Bescheid über die Streckenbewilligung verpflichtet.
  3. Absatz 4,Der Lenker der Beförderungseinheit hat den Bescheid über die Streckenbewilligung und die Aufzeichnungen gemäß Absatz 2, während der Beförderung mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Beförderung mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Gesetzesnummer

10011809

Dokumentnummer

NOR12151520

Alte Dokumentnummer

N9198910713L