Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Streckenbewilligungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Pflichten des durch die Streckenbewilligung Berechtigten und des
Lenkers der Beförderungseinheit
§ 4. (1) Der durch die Streckenbewilligung Berechtigte hat den Bescheid über die Streckenbewilligung dem Lenker der Beförderungseinheit vor Antritt der Fahrt zu übergeben und den Lenker auf dessen Inhalt und die Gefährlichkeit des zu befördernden Gutes hinzuweisen.Paragraph 4, (1) Der durch die Streckenbewilligung Berechtigte hat den Bescheid über die Streckenbewilligung dem Lenker der Beförderungseinheit vor Antritt der Fahrt zu übergeben und den Lenker auf dessen Inhalt und die Gefährlichkeit des zu befördernden Gutes hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Der durch die Streckenbewilligung Berechtigte hat, sofern die Streckenbewilligung für mehr als eine Beförderung erteilt wurde, dafür zu sorgen, daß dieselben Informationspflichten erfüllt werden, wie sie gemäß § 1a Z 1 beim Befahren von bewilligungsfreien Strecken gelten. Wurde eine Streckenbewilligung für eine begrenzte Anzahl von Beförderungen erteilt, so ist im Fahrtenbuch oder gleichwertigen Evidenzbehelf deutlich zu machen, wie viele der bewilligten Beförderungen bereits erfolgt sind.Der durch die Streckenbewilligung Berechtigte hat, sofern die Streckenbewilligung für mehr als eine Beförderung erteilt wurde, dafür zu sorgen, daß dieselben Informationspflichten erfüllt werden, wie sie gemäß Paragraph eins a, Ziffer eins, beim Befahren von bewilligungsfreien Strecken gelten. Wurde eine Streckenbewilligung für eine begrenzte Anzahl von Beförderungen erteilt, so ist im Fahrtenbuch oder gleichwertigen Evidenzbehelf deutlich zu machen, wie viele der bewilligten Beförderungen bereits erfolgt sind.
(3)Absatz 3,Der durch die Streckenbewilligung Berechtigte und der Lenker der Beförderungseinheit sind zur Einhaltung der Einschränkungen und Auflagen im Bescheid über die Streckenbewilligung verpflichtet.
(4)Absatz 4,Der Lenker der Beförderungseinheit hat den Bescheid über die Streckenbewilligung und die Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 während der Beförderung mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Beförderung mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.Der Lenker der Beförderungseinheit hat den Bescheid über die Streckenbewilligung und die Aufzeichnungen gemäß Absatz 2, während der Beförderung mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Beförderung mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
Dokumentnummer
NOR12151520
Alte Dokumentnummer
N9198910713L