Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nachtfahrverbot für LKW auf bestimmten Autobahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 528/1989Bundesgesetzblatt Nr. 528 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 4Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 4
Text
§ 2.Paragraph 2,
Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten
mit Fahrzeugen des Straßendienstes,
mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind,
mit lärmarmen Kraftfahrzeugen gemäß § 8b Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs. 4 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 mitgeführt wird,mit lärmarmen Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 8 b, Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, bei denen eine Bestätigung nach Paragraph 8 b, Absatz 4, Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 mitgeführt wird,
auf der Brennerautobahn (A 13) von der Anschlußstelle Brennersee bis zur Staatsgrenze am Brenner in beiden Fahrtrichtungen mit Fahrzeugen, die zum Bahnhof Brennersee, und auf der Phyrnautobahn (A 9) von der Anschlußstelle St. Michael bis zur Staatsgrenze in beiden Fahrtrichtungen mit Fahrzeugen, die zum Bahnhof Graz-Ostbahnhof, zu- oder abfahren und bei denen ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, daß das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden,
die zur ausschließlichen Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken oder unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen dienen.
Die unter lit. e angeführten Ausnahmen gelten bis 31. Mai 1990.Die unter Litera e, angeführten Ausnahmen gelten bis 31. Mai 1990.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12151506
Alte Dokumentnummer
N9198910129J