Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.06.1990 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.06.199031.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 1027/1994
§ 201.12.198931.05.1990 BGBl. Nr. 528/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachtfahrverbot für LKW auf bestimmten Autobahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 528 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1027 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 1027/1994

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 2,

Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten

  1. Litera a
    mit Fahrzeugen des Straßendienstes,
  2. Litera b
    mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind,
  3. Litera c
    mit lärmarmen Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 8 b, Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, bei denen eine Bestätigung nach Paragraph 8 b, Absatz 4, Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 mitgeführt wird,
  4. Litera d
    auf der Brennerautobahn (A 13) von der Anschlußstelle Brennersee bis zur Staatsgrenze am Brenner in beiden Fahrtrichtungen mit Fahrzeugen, die zum Bahnhof Brennersee, und auf der Phyrnautobahn (A 9) von der Anschlußstelle St. Michael bis zur Staatsgrenze in beiden Fahrtrichtungen mit Fahrzeugen, die zum Bahnhof Graz-Ostbahnhof, zu- oder abfahren und bei denen ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, daß das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden,
  5. Litera e
    die zur ausschließlichen Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken oder unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen dienen.
Die unter Litera e, angeführten Ausnahmen gelten bis 31. Dezember 1990.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011834

Dokumentnummer

NOR12152448

Alte Dokumentnummer

N9199012415J