Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Überprüfung von Schiffahrtsanlagen
§ 51. (1) Eine Schiffahrtsanlage darf nach der Anzeige über die Bauvollendung erst benützt und betrieben werden, wenn die Behörde die erstmalige Überprüfung (Erstüberprüfung) vorgenommen und die Bewilligung zur Benützung erteilt hat.Paragraph 51, (1) Eine Schiffahrtsanlage darf nach der Anzeige über die Bauvollendung erst benützt und betrieben werden, wenn die Behörde die erstmalige Überprüfung (Erstüberprüfung) vorgenommen und die Bewilligung zur Benützung erteilt hat.
(2)Absatz 2,Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, anderen gewerblichen Zwecken oder Schulungszwecken dienen, sind von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen (Nachüberprüfung). Die Überprüfungsfristen, die im Fall eines schlechten Erhaltungszustandes der Anlage entsprechend zu verkürzen sind, betragen
ein Jahr bei Fähranlagen und Schiffahrtsanlagen, die dem Umschlag von Mineralölen oder gefährlichen Gütern dienen;
drei Jahre bei Schiffahrtsanlagen, die der Fahrgastschiffahrt oder Schulungszwecken dienen;
sieben Jahre bei sonstigen Schiffahrtsanlagen.
(3)Absatz 3,Die Behörde kann die diesem Teil unterliegenden Schiffahrtsanlagen nach der erstmaligen Überprüfung jederzeit überprüfen, wenn der Verdacht besteht, daß die Anlage den Erfordernissen des § 48 Abs. 1 nicht entspricht (Überprüfung von Amts wegen).Die Behörde kann die diesem Teil unterliegenden Schiffahrtsanlagen nach der erstmaligen Überprüfung jederzeit überprüfen, wenn der Verdacht besteht, daß die Anlage den Erfordernissen des Paragraph 48, Absatz eins, nicht entspricht (Überprüfung von Amts wegen).
Dokumentnummer
NOR12151795
Alte Dokumentnummer
N9198914820J