Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
VIII. Abschnittrömisch acht. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 71. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.Paragraph 71, (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, werEine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlagen neu errichtet, bestehende Schiffahrtsanlagen wesentlich ändert oder frühere Schiffahrtsanlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet (§ 46 Abs. 1);ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlagen neu errichtet, bestehende Schiffahrtsanlagen wesentlich ändert oder frühere Schiffahrtsanlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet (Paragraph 46, Absatz eins,);
als Bewilligungsinhaber eine von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzte Bedingung, Auflage oder Einschränkung nicht einhält (§ 48 Abs. 2);als Bewilligungsinhaber eine von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzte Bedingung, Auflage oder Einschränkung nicht einhält (Paragraph 48, Absatz 2,);
als Bewilligungsinhaber eine Schiffahrtsanlage nicht für den von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzten Verwendungszweck verwendet (§ 48 Abs. 2);als Bewilligungsinhaber eine Schiffahrtsanlage nicht für den von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzten Verwendungszweck verwendet (Paragraph 48, Absatz 2,);
als neuer Bewilligungsinhaber die Übertragung einer Schiffahrtsanlage der Behörde nicht anzeigt (§ 48 Abs. 10);als neuer Bewilligungsinhaber die Übertragung einer Schiffahrtsanlage der Behörde nicht anzeigt (Paragraph 48, Absatz 10,);
als Bewilligungsinhaber Baubeginn oder Bauvollendung der Behörde nicht anzeigt (§ 50 Abs. 2);als Bewilligungsinhaber Baubeginn oder Bauvollendung der Behörde nicht anzeigt (Paragraph 50, Absatz 2,);
eine Schiffahrtsanlage benützt oder betreibt, bevor die Behörde die erstmalige Überprüfung vorgenommen und die Benützungsbewilligung erteilt hat (§ 51 Abs. 1);eine Schiffahrtsanlage benützt oder betreibt, bevor die Behörde die erstmalige Überprüfung vorgenommen und die Benützungsbewilligung erteilt hat (Paragraph 51, Absatz eins,);
ungeachtet der Untersagung des Betriebes einer Schiffahrtsanlage diese weiter betreibt bzw. benützt (§ 52 Abs. 2);ungeachtet der Untersagung des Betriebes einer Schiffahrtsanlage diese weiter betreibt bzw. benützt (Paragraph 52, Absatz 2,);
als Bewilligungsinhaber die Abstellung eines wesentlichen Mangels der Behörde nicht anzeigt (§ 52 Abs. 2);als Bewilligungsinhaber die Abstellung eines wesentlichen Mangels der Behörde nicht anzeigt (Paragraph 52, Absatz 2,);
als Bewilligungsinhaber den Auftrag der Behörde zur Vorlage oder Änderung einer Betriebsvorschrift nicht befolgt (§ 53 Abs. 1 und 3);als Bewilligungsinhaber den Auftrag der Behörde zur Vorlage oder Änderung einer Betriebsvorschrift nicht befolgt (Paragraph 53, Absatz eins und 3);
nicht für die Einhaltung der Betriebsvorschrift sorgt (§ 53 Abs. 2);nicht für die Einhaltung der Betriebsvorschrift sorgt (Paragraph 53, Absatz 2,);
als früherer Bewilligungsinhaber nach Erlöschen der Bewilligung den Verpflichtungen gemäß § 54 Abs. 4 nicht nachkommt;als früherer Bewilligungsinhaber nach Erlöschen der Bewilligung den Verpflichtungen gemäß Paragraph 54, Absatz 4, nicht nachkommt;
die Bestimmungen des § 56 Abs. 1 über die Errichtung von Fähren auf Wasserstraßen nicht beachtet;die Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz eins, über die Errichtung von Fähren auf Wasserstraßen nicht beachtet;
außerhalb von Häfen Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter neu errichtet, bestehende derartige Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet (§ 56 Abs. 2);außerhalb von Häfen Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter neu errichtet, bestehende derartige Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet (Paragraph 56, Absatz 2,);
Schiffahrtsanlagen nicht in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhält und so betreibt, daß die Erfordernisse des § 48 Abs. 1 gewährleistet sind (§ 57 Abs. 1);Schiffahrtsanlagen nicht in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhält und so betreibt, daß die Erfordernisse des Paragraph 48, Absatz eins, gewährleistet sind (Paragraph 57, Absatz eins,);
als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht für das Vorhandensein von den hygienischen Anforderungen entsprechendem Trinkwasser für die Schiffsbesatzungen sowie für Sanitäreinrichtungen und Einrichtungen zur Aufnahme von Abfällen von Fahrzeugen sorgt (§ 57 Abs. 2);als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht für das Vorhandensein von den hygienischen Anforderungen entsprechendem Trinkwasser für die Schiffsbesatzungen sowie für Sanitäreinrichtungen und Einrichtungen zur Aufnahme von Abfällen von Fahrzeugen sorgt (Paragraph 57, Absatz 2,);
als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Bestimmung des § 57 Abs. 3 über die Errichtung bestimmter Aufnahmeeinrichtungen nicht beachtet;als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 3, über die Errichtung bestimmter Aufnahmeeinrichtungen nicht beachtet;
gefährliche Güter an anderen Stellen als an hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen umschlägt (§ 57 Abs. 4);gefährliche Güter an anderen Stellen als an hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen umschlägt (Paragraph 57, Absatz 4,);
die Reinigung von Tankschiffen in Häfen vornimmt, die nicht über geeignete Aufnahme- und Reinigungseinrichtungen verfügen (§ 57 Abs. 5);die Reinigung von Tankschiffen in Häfen vornimmt, die nicht über geeignete Aufnahme- und Reinigungseinrichtungen verfügen (Paragraph 57, Absatz 5,);
beim Umschlag oder bei einem leck gewordenen Tankschiff nicht die erforderlichen Veranlassungen gegen eine Gewässerverschmutzung trifft (§ 57 Abs. 6 und 7);beim Umschlag oder bei einem leck gewordenen Tankschiff nicht die erforderlichen Veranlassungen gegen eine Gewässerverschmutzung trifft (Paragraph 57, Absatz 6 und 7);
Schiffahrtsanlagen unbefugt betritt bzw. sich an diesen Anlagen oder Festmacheeinrichtungen anhängt oder sie erklettert (§ 57 Abs. 8);Schiffahrtsanlagen unbefugt betritt bzw. sich an diesen Anlagen oder Festmacheeinrichtungen anhängt oder sie erklettert (Paragraph 57, Absatz 8,);
unbefugt Festmacheeinrichtungen von Schiffahrtsanlagen löst (§ 57 Abs. 10);unbefugt Festmacheeinrichtungen von Schiffahrtsanlagen löst (Paragraph 57, Absatz 10,);
öffentliche Schiffahrtsanlagen oder ihre Einrichtungen beschädigt, verunreinigt, unbefugt bedient oder ihren Gebrauch beeinträchtigt (§ 57 Abs. 11);öffentliche Schiffahrtsanlagen oder ihre Einrichtungen beschädigt, verunreinigt, unbefugt bedient oder ihren Gebrauch beeinträchtigt (Paragraph 57, Absatz 11,);
an Wasserstraßen ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Anlagen neu errichtet oder benützt, bestehende Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet oder ohne Bewilligung sonstige Arbeiten durchführt (§ 65 Abs. 1);an Wasserstraßen ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Anlagen neu errichtet oder benützt, bestehende Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet oder ohne Bewilligung sonstige Arbeiten durchführt (Paragraph 65, Absatz eins,);
als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht genehmigte Hafenentgelte einhebt oder den Tarif nicht gegenüber jedermann in gleicher Weise anwendet (§ 67 Abs. 1 und 4, § 68);als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht genehmigte Hafenentgelte einhebt oder den Tarif nicht gegenüber jedermann in gleicher Weise anwendet (Paragraph 67, Absatz eins und 4, Paragraph 68,);
als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Tarife nicht vorschriftsmäßig veröffentlicht (§ 67 Abs. 5).als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Tarife nicht vorschriftsmäßig veröffentlicht (Paragraph 67, Absatz 5,).
(3)Absatz 3,Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides nicht entgegen, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Teiles zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen.Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Absatz eins, steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides nicht entgegen, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Teiles zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen.
(4)Absatz 4,Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des § 41.Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des Paragraph 41,
Schlagworte
Aufnahmeeinrichtung
Dokumentnummer
NOR12151815
Alte Dokumentnummer
N9198914840J