Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Überprüfung und Nacheichung
§ 94. (1) Eine Überprüfung des Fahrzeuges ist vor Ablauf der Geltungsdauer des Eichscheines sowie im Falle des Hervorkommens fehlerhafter Eintragungen im Eichschein erforderlich. Ergibt die Überprüfung, daß die Angaben im Eichschein nicht zutreffen, ist eine Nacheichung durchzuführen.Paragraph 94, (1) Eine Überprüfung des Fahrzeuges ist vor Ablauf der Geltungsdauer des Eichscheines sowie im Falle des Hervorkommens fehlerhafter Eintragungen im Eichschein erforderlich. Ergibt die Überprüfung, daß die Angaben im Eichschein nicht zutreffen, ist eine Nacheichung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 93 Abs. 3 Vorschriften über die Durchführung der Überprüfung und Nacheichung von Fahrzeugen zu erlassen.Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Paragraph 93, Absatz 3, Vorschriften über die Durchführung der Überprüfung und Nacheichung von Fahrzeugen zu erlassen.
Dokumentnummer
NOR12151838
Alte Dokumentnummer
N9198914863J