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§ 123 Schiffahrtsgesetz 1990

Fassungen
01.01.1990 bis 31.07.1992 — BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12301.08.199230.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997
§ 12301.01.199031.07.1992 BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 123

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 87/1989

Außerkrafttretensdatum

31.07.1992

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Ausnahme

Paragraph 123, (1) Einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 122, benötigen nicht:

  1. Ziffer eins
    ausländische Führer von ausländischen Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;
  2. Ziffer 2
    ausländische Führer von Sportfahrzeugen;
  3. Ziffer 3
    österreichische Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen;
  4. Ziffer 4
    Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuermänner, sowie Führer von Beibooten von Fahrzeugen;
  5. Ziffer 5
    die Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;
  6. Ziffer 6
    Führer von Ruderfahrzeugen;
  7. Ziffer 7
    Führer von Flößen;
  8. Ziffer 8
    Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Absatz 6,;
  9. Ziffer 9
    Führer von Segelfahrzeugen.
  1. Absatz 2,Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß,
    1. Ziffer eins
      als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder
    2. Ziffer 2
      - sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen - als der Staat, der den Befähigungsausweis ausgestellt hat, Inhabern österreichischer Befähigungsausweise die Schiffahrt auf seinen Binnengewässern gestattet.
  2. Absatz 3,Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß,
    1. Ziffer eins
      als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder
    2. Ziffer 2
      - sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen - als der Staat, in dem der Befähigungsausweis ausgestellt worden ist, Inhabern österreichischer Befähigungsausweise die Schiffahrt auf seinen Binnengewässern gestattet.
  3. Absatz 4,Die Ausnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 6 gelten nicht für die Führer von Motorfahrzeugen oder Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen.
  4. Absatz 5,Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 5, gilt nicht für die Führer von Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen.
  5. Absatz 6,Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbständige Führung anderer Fahrzeuge.

Gesetzesnummer

10011877

Dokumentnummer

NOR12151867

Alte Dokumentnummer

N9198914892J