Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 148Paragraph 148
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Lehrpläne, Lehrbehelfe und praktische Ausbildung
§ 148. (1) Lehrpläne und Lehrbehelfe haben entsprechend der vorgesehenen theoretischen Ausbildung die im § 131 Abs. 3 genannten Fachgebiete in einem für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse ausreichenden Umfang zu enthalten; dies gilt auch für die Schulung von Schiffsführern für Segelfahrzeuge mit der Einschränkung, daß Maschinenanlagen nicht berücksichtigt sein müssen.Paragraph 148, (1) Lehrpläne und Lehrbehelfe haben entsprechend der vorgesehenen theoretischen Ausbildung die im Paragraph 131, Absatz 3, genannten Fachgebiete in einem für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse ausreichenden Umfang zu enthalten; dies gilt auch für die Schulung von Schiffsführern für Segelfahrzeuge mit der Einschränkung, daß Maschinenanlagen nicht berücksichtigt sein müssen.
(2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung ist an Bord eines Fahrzeuges abzuhalten, das in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises entspricht; sie hat von einer hiefür bewilligten Schiffahrtsanlage (§ 143 Abs. 2 Z 4) aus zu erfolgen.Die praktische Ausbildung ist an Bord eines Fahrzeuges abzuhalten, das in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises entspricht; sie hat von einer hiefür bewilligten Schiffahrtsanlage (Paragraph 143, Absatz 2, Ziffer 4,) aus zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12151892
Alte Dokumentnummer
N9198914917J