Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1989Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 150Paragraph 150
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 150. (1) Behörde erster Instanz im Sinne dieses Teiles ist der Landeshauptmann.Paragraph 150, (1) Behörde erster Instanz im Sinne dieses Teiles ist der Landeshauptmann.
(2)Absatz 2,Behörde zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
(3)Absatz 3,Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles obliegt den im § 37 Abs. 2 bestimmten Organen.Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles obliegt den im Paragraph 37, Absatz 2, bestimmten Organen.
Dokumentnummer
NOR12151894
Alte Dokumentnummer
N9198914919J