Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Schutz vor Lärm, Rauch und Abgas
§ 12. (1) Durch den Betrieb von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern darf nicht mehr Lärm, Rauch oder Abgas erzeugt werden, als dies nach dem Stand der Technik bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.Paragraph 12, (1) Durch den Betrieb von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern darf nicht mehr Lärm, Rauch oder Abgas erzeugt werden, als dies nach dem Stand der Technik bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.
(2)Absatz 2,Der Betrieb von Fahrzeugen, ausgenommen schwimmende Geräte, und von mit Maschinenantrieb ausgestatteten Schwimmkörpern, deren Betriebsgeräusch nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend gedämpft ist, ist verboten. Das Betriebsgeräusch wird nach ÖNORM S 5022 „Messung der Lärmemission von Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern'' gemessen und darf die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen zulässigen A-bewerteten Schalldruckpegel nicht überschreiten:
unter 15 kW 62 dB
von 15 bis 30 kW 65 dB
von 30 bis 50 kW 68 dB
über 50 kW 70 dB
Dokumentnummer
NOR12151984
Alte Dokumentnummer
N9199010681J