Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.1990 bis 29.12.1994 — BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1230.12.199415.04.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013
§ 1201.01.199029.12.1994 BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seen- und Fluß-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 42/1990

Außerkrafttretensdatum

29.12.1994

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Schutz vor Lärm, Rauch und Abgas

Paragraph 12, (1) Durch den Betrieb von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern darf nicht mehr Lärm, Rauch oder Abgas erzeugt werden, als dies nach dem Stand der Technik bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.

  1. Absatz 2,Der Betrieb von Fahrzeugen, ausgenommen schwimmende Geräte, und von mit Maschinenantrieb ausgestatteten Schwimmkörpern, deren Betriebsgeräusch nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend gedämpft ist, ist verboten. Das Betriebsgeräusch wird nach ÖNORM S 5022 „Messung der Lärmemission von Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern'' gemessen und darf die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen zulässigen A-bewerteten Schalldruckpegel nicht überschreiten:

       unter 15          kW       62 dB

       von 15 bis 30     kW       65 dB

       von 30 bis 50     kW       68 dB

       über 50           kW       70 dB

Gesetzesnummer

10011934

Dokumentnummer

NOR12151984

Alte Dokumentnummer

N9199010681J