Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Schutz vor Lärm, Rauch und Abgas
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Durch den Betrieb von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern darf nicht mehr Lärm, Rauch oder Abgas erzeugt werden, als dies nach dem Stand der Technik bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Fahrzeugen, ausgenommen schwimmende Geräte, und von mit Maschinenantrieb ausgestatteten Schwimmkörpern, deren Betriebsgeräusch nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend gedämpft ist, ist verboten. Das Betriebsgeräusch, gemessen nach ÖNORM S 5022 (siehe Anlage 4), darf einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 70 dB nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12155693
Alte Dokumentnummer
N9199442741J