Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.01.1990 bis 10.09.1996 — BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2311.09.199615.04.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013
§ 2301.01.199010.09.1996 BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seen- und Fluß-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 42/1990

Außerkrafttretensdatum

10.09.1996

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Nachtbezeichnung während der Fahrt

Paragraph 23, (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt müssen bei Nacht führen:

  1. Ziffer eins
    als Topplicht (Buglicht) ein weißes helles Licht, das über einen Horizontbogen von 225 Grad strahlt und so angebracht ist, daß es von vorn bis beiderseits 22 Grad 30' hinter der Querlinie strahlt; das Licht muß auf dem vorderen Teil des Fahrzeuges in dessen Mittellängsebene so hoch gesetzt werden, daß es gut gesehen werden kann;
  2. Ziffer 2
    als Seitenlichter an Steuerbord ein grünes helles Licht, an Backbord ein rotes helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112 Grad 30' strahlt und so angebracht ist, daß es auf seiner Seite von vorn bis 22 Grad 30' hinter die Querlinie strahlt; die Seitenlichter müssen in gleicher Höhe, in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeuges, tiefer als das Topplicht (Buglicht) und möglichst 1 m hinter diesem gesetzt werden;
  3. Ziffer 3
    als Hecklicht ein weißes gewöhnliches Licht, das über einen Horizontbogen von 135 Grad strahlt und so angebracht ist, daß es über einen Bogen von 67 Grad 30' von hinten nach jeder Seite strahlt.
  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, dürfen für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmte Fahrzeuge mit Maschinenantrieb anstelle der hellen Lichter gewöhnliche Lichter und
    1. Ziffer eins
      das Topplicht (Buglicht) in gleicher Höhe oder niedriger als die Seitenlichter führen oder
    2. Ziffer 2
      die Seitenlichter in einer doppelfarbigen Leuchte am Bug zusammengefaßt führen, sofern das Topplicht von vorne sichtbar bleibt.
  2. Absatz 3,Abweichend von den Absatz eins und 2 dürfen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW und Fahrzeuge der Berufsfischer am Netz ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen.
  3. Absatz 4,Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und geschleppte oder gekuppelte Fahrzeuge müssen in Fahrt bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen.

Schlagworte

Sportzweck

Gesetzesnummer

10011934

Dokumentnummer

NOR12151995

Alte Dokumentnummer

N9199010692J