Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Nachtbezeichnung während der Fahrt
§ 23. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt müssen bei Nacht führen:Paragraph 23, (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt müssen bei Nacht führen:
als Topplicht (Buglicht) ein weißes helles Licht, das über einen Horizontbogen von 225 Grad strahlt und so angebracht ist, daß es von vorn bis beiderseits 22 Grad 30' hinter der Querlinie strahlt; das Licht muß auf dem vorderen Teil des Fahrzeuges in dessen Mittellängsebene so hoch gesetzt werden, daß es gut gesehen werden kann;
als Seitenlichter an Steuerbord ein grünes helles Licht, an Backbord ein rotes helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112 Grad 30' strahlt und so angebracht ist, daß es auf seiner Seite von vorn bis 22 Grad 30' hinter die Querlinie strahlt; die Seitenlichter müssen in gleicher Höhe, in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeuges, tiefer als das Topplicht (Buglicht) und möglichst 1 m hinter diesem gesetzt werden;
als Hecklicht ein weißes gewöhnliches Licht, das über einen Horizontbogen von 135 Grad strahlt und so angebracht ist, daß es über einen Bogen von 67 Grad 30' von hinten nach jeder Seite strahlt.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 dürfen für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmte Fahrzeuge mit Maschinenantrieb anstelle der hellen Lichter gewöhnliche Lichter undAbweichend von Absatz eins, dürfen für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmte Fahrzeuge mit Maschinenantrieb anstelle der hellen Lichter gewöhnliche Lichter und
das Topplicht (Buglicht) in gleicher Höhe oder niedriger als die Seitenlichter führen oder
die Seitenlichter in einer doppelfarbigen Leuchte am Bug zusammengefaßt führen, sofern das Topplicht von vorne sichtbar bleibt.
(3)Absatz 3,Abweichend von den Abs. 1 und 2 dürfen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW und Fahrzeuge der Berufsfischer am Netz ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen.Abweichend von den Absatz eins und 2 dürfen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW und Fahrzeuge der Berufsfischer am Netz ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen.
(4)Absatz 4,Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und geschleppte oder gekuppelte Fahrzeuge müssen in Fahrt bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen.
Dokumentnummer
NOR12151995
Alte Dokumentnummer
N9199010692J