Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
11.09.1996 bis 15.04.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2311.09.199615.04.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013
§ 2301.01.199010.09.1996 BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seen- und Fluß-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

11.09.1996

Außerkrafttretensdatum

15.04.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Nachtbezeichnung während der Fahrt

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt müssen bei Nacht führen:
    1. Ziffer eins
      als Topplicht (Buglicht) ein weißes helles Licht, das über einen Horizontbogen von 225 Grad strahlt und so angebracht ist, daß es von vorn bis beiderseits 22 Grad 30' hinter der Querlinie strahlt; das Licht muß auf dem vorderen Teil des Fahrzeuges in dessen Mittellängsebene so hoch gesetzt werden, daß es gut gesehen werden kann;
    2. Ziffer 2
      als Seitenlichter an Steuerbord ein grünes helles Licht, an Backbord ein rotes helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112 Grad 30' strahlt und so angebracht ist, daß es auf seiner Seite von vorn bis 22 Grad 30' hinter die Querlinie strahlt; die Seitenlichter müssen in gleicher Höhe, in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeuges, tiefer als das Topplicht (Buglicht) und möglichst 1 m hinter diesem gesetzt werden;
    3. Ziffer 3
      als Hecklicht ein weißes gewöhnliches Licht, das über einen Horizontbogen von 135 Grad strahlt und so angebracht ist, daß es über einen Bogen von 67 Grad 30' von hinten nach jeder Seite strahlt.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, dürfen für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmte Fahrzeuge mit Maschinenantrieb anstelle der hellen Lichter gewöhnliche Lichter und
    1. Ziffer eins
      anstelle des Topplichtes und des Hecklichtes ein von allen Seiten sichtbares weißes Licht führen,
    2. Ziffer 2
      die Seitenlichter in einer doppelfarbigen Leuchte am Bug zusammengefaßt führen, sofern das Topplicht von vorne sichtbar bleibt, und,
    3. Ziffer 3
      sofern die Ausnahme gemäß Ziffer 2, nicht in Anspruch genommen wird, das Topplicht in gleicher Höhe oder niedriger als das Seitenlicht führen.
  3. Absatz 3,Abweichend von den Absatz eins und 2 dürfen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW und Fahrzeuge der Berufsfischer am Netz ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen.
  4. Absatz 4,Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und geschleppte oder gekuppelte Fahrzeuge müssen in Fahrt bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen.

Schlagworte

Sportzweck

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013

Gesetzesnummer

10011934

Dokumentnummer

NOR12157054

Alte Dokumentnummer

N9199657928J