Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes -
Bordezeichen der Zollwache
§ 31. (1) Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen ein blaues Funkellicht zeigen, wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert.Paragraph 31, (1) Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen ein blaues Funkellicht zeigen, wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert.
(2)Absatz 2,Als Zeichen zur Aufforderung an den Schiffsführer, den Zollorganen das Betreten des Fahrzeuges zu ermöglichen, ist von den Fahrzeugen der Zollwache
bei Tag ein weißer Wimpel mit der Aufschrift „Zoll'' und darunter eine rechteckige grüne Flagge zu zeigen;
bei Nacht ein rotes Funkellicht zu zeigen.
Diese Zeichen können durch einen langen Ton ergänzt werden.
Dokumentnummer
NOR12152003
Alte Dokumentnummer
N9199010700J