Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
30.12.1994 bis 15.04.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3130.12.199415.04.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013
§ 3101.01.199029.12.1994 BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seen- und Fluß-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

30.12.1994

Außerkrafttretensdatum

15.04.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes - Bordezeichen der Zollwache - Bezeichnung der Fahrzeuge für Rettungszwecke

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen ein blaues Funkellicht zeigen, wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert.
  2. Absatz 2,Als Zeichen zur Aufforderung an den Schiffsführer, den Zollorganen das Betreten des Fahrzeuges zu ermöglichen, ist von den Fahrzeugen der Zollwache
    1. Ziffer eins
      bei Tag ein weißer Wimpel mit der Aufschrift „Zoll“ und darunter eine rechteckige grüne Flagge zu zeigen;
    2. Ziffer 2
      bei Nacht ein rotes Funkellicht zu zeigen.
    Diese Zeichen können durch einen langen Ton ergänzt werden.
  3. Absatz 3,Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung bestimmt und für diesen Verwendungszweck zugelassen sind, dürfen im Einsatz ein gelbrotes Funkellicht zeigen; die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 44, bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013

Gesetzesnummer

10011934

Dokumentnummer

NOR12155694

Alte Dokumentnummer

N9199442742J