Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes - Bordezeichen der Zollwache - Bezeichnung der Fahrzeuge für Rettungszwecke
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen ein blaues Funkellicht zeigen, wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert.
(2)Absatz 2,Als Zeichen zur Aufforderung an den Schiffsführer, den Zollorganen das Betreten des Fahrzeuges zu ermöglichen, ist von den Fahrzeugen der Zollwache
bei Tag ein weißer Wimpel mit der Aufschrift „Zoll“ und darunter eine rechteckige grüne Flagge zu zeigen;
bei Nacht ein rotes Funkellicht zu zeigen.
Diese Zeichen können durch einen langen Ton ergänzt werden.
(3)Absatz 3,Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung bestimmt und für diesen Verwendungszweck zugelassen sind, dürfen im Einsatz ein gelbrotes Funkellicht zeigen; die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sowie des § 44 bleiben unberührt.Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung bestimmt und für diesen Verwendungszweck zugelassen sind, dürfen im Einsatz ein gelbrotes Funkellicht zeigen; die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 44, bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12155694
Alte Dokumentnummer
N9199442742J