Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Verhalten gegenüber Vorrangfahrzeugen und Fahrzeugen der
Berufsfischer
§ 48. Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen gegenüber Vorrangfahrzeugen und Fahrzeugen der Berufsfischer, die den Ball gemäß § 30 Abs. 1 führen, einen Abstand von mindestens 50 m einhalten; soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten. Paragraph 48, Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen gegenüber Vorrangfahrzeugen und Fahrzeugen der Berufsfischer, die den Ball gemäß Paragraph 30, Absatz eins, führen, einen Abstand von mindestens 50 m einhalten; soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12152023
Alte Dokumentnummer
N9199010717J