Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Verhalten gegenüber Vorrangfahrzeugen, Fahrzeugen der Berufsfischer und Tauchern
§ 48.Paragraph 48,
Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen gegenüber Vorrangfahrzeugen und Fahrzeugen der Berufsfischer, die den Ball gemäß § 30 Abs. 1 führen, sowie gegenüber gemäß § 59a gekennzeichneten Fahrzeugen oder Bojen einen Abstand von mindestens 50 m einhalten; soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten. Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen gegenüber Vorrangfahrzeugen und Fahrzeugen der Berufsfischer, die den Ball gemäß Paragraph 30, Absatz eins, führen, sowie gegenüber gemäß Paragraph 59 a, gekennzeichneten Fahrzeugen oder Bojen einen Abstand von mindestens 50 m einhalten; soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12157055
Alte Dokumentnummer
N9199657929J