Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.01.1990 bis 10.09.1996 — BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 211.09.199615.04.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013
Anl. 201.01.199010.09.1996 BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seen- und Fluß-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 42/1990

Außerkrafttretensdatum

10.09.1996

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

                                                        Anlage 2

                                                       ----------

Schiffahrtszeichen

Allgemeines

  1. Ziffer eins
    Die Schiffahrtszeichen (Tafeln) mit Ausnahme der gelben Bojen gemäß Abschnitt 1 lit. F sind entsprechend der Anlage zu gestalten; sie sind so zu bemessen, daß ihre kürzeste Seitenlänge mindestens 0,80 m beträgt.
  2. Ziffer 2
    Wird die Rückseite nicht als Schiffahrtszeichen dargestellt, ist sie in weißer Farbe zu halten.
  3. Ziffer 3
    Die Schiffahrtszeichen können bei Nacht angeleuchtet sein.
  4. Ziffer 4
    Die Schiffahrtszeichen des Abschnittes 1 (Hauptzeichen), ausgenommen lit. F, können durch die in Abschnitt 2 enthaltenen Zusatzzeichen ergänzt werden.
Abschnitt 1 - Hauptzeichen
A. Verbotszeichen
A.1. Verbot der Durchfahrt oder gesperrte Wasserflächen
  1. Ziffer eins
    für Fahrzeuge aller Art Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
  2. Ziffer 2
    für Motorfahrzeuge
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
  1. Ziffer 3
    Verbot des Wasserschifahrens
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
A.2. Allgemeines Fahrverbot für Sportfahrzeuge
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
A.3. Fahrverbot für Segelfahrzeuge
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
A.4. Fahrverbot für Ruderfahrzeuge
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
A.5. Fahrverbot für Segelbretter
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
A.6. Überholverbot
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
A.7. Verbot des Begegnens und Überholverbot
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
A.8. Liegeverbot
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
A.9. Ankerverbot
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
A.10. Festmacheverbot
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
A.11. Wendeverbot
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
A.12. Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
A.13. Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren
Anmerkung, Die Zeichen sind nicht darstellbar.)
B. Gebotszeichen
B.1. Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
B.2. Gebot, unter bestimmten Umständen anzuhalten
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
B.3. Gebot, die in km/h angegebene Geschwindigkeit nicht zu
überschreiten
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
B.4. Gebot, ein Schallzeichen zu geben
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
B.5. Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
C. Zeichen für Einschränkungen
C.1. Beschränkte Durchfahrtshöhe
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
C.2. Beschränkte Durchfahrtsbreite
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
C.3. Das Fahrwasser ist eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt
den Abstand in Metern an, in dem sich Fahrzeuge vom Ufer
entfernt halten sollen
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
D. Empfehlende Zeichen
D.1. Empfohlene Durchfahrtsöffnung bei Brücken
  1. Ziffer eins
    für Verkehr in beiden Richtungen
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
  1. Ziffer 2
    für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind
Anmerkung, Die Zeichen sind nicht darstellbar.)
D.2. Empfehlung, sich auf der mit „grün'' bezeichneten
Fahrwasserseite zu halten
Anmerkung, Die Zeichen sind nicht darstellbar.)
E. Hinweiszeichen
E.1. Erlaubnis zum Stilliegen
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
E.2. Erlaubnis zum Ankern
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
E.3. Ende eines Verbots oder Gebots
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
E.4. Fahrerlaubnis für Motorfahrzeuge
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
E.5. Allgemeine Fahrerlaubnis für Sportfahrzeuge
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
E.6. Erlaubnis zum Wasserschifahren
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
E.7. Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
E.8. Fahrerlaubnis für Ruderfahrzeuge
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
E.9. Fahrerlaubnis für Segelbretter
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
E.10. Kennzeichen der Untiefen und Schiffahrtshindernisse
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
F. Gelbe Bojen; Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen, für die besondere Anordnungen bestehen
Anmerkung, Die Skizze ist nicht darstellbar.)
Abschnitt 2 - Zusatzzeichen
Die Hauptzeichen können durch die folgenden Zusatzzeichen ergänzt
werden:
  1. Ziffer eins
    Tafeln mit Zahlen über einem Hauptzeichen geben die Entfernung
in m bis zu der durch das Hauptzeichen angezeigten Bestimmung oder Besonderheit an.
Beispiel:
Gebot, eine Geschwindigkeit von 12 km/h nach 1 000 m nicht zu
überschreiten
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
  1. Ziffer 2
    Pfeile geben an, in welcher Richtung und auf welcher Strecke
das Hauptzeichen gilt. Die Zahlen auf den Pfeilen geben den Geltungsbereich des Hauptzeichens in m an.
Beispiel:
Erlaubnis zum Stilliegen
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
  1. Ziffer 3
    Tafeln mit Aufschriften unter dem Hauptzeichen enthalten
Erklärungen oder Ergänzungen zum Hauptzeichen.
Beispiel:
Anhalten zur Zollabfertigung
Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)

Gesetzesnummer

10011934

Dokumentnummer

NOR12152052

Alte Dokumentnummer

N9199010738J