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Anlage 2 Schiffahrtszeichen Allgemeines
1.Ziffer eins Die Schiffahrtszeichen (Tafeln) mit Ausnahme der gelben Bojen gemäß Abschnitt 1 lit. F sind entsprechend der Anlage zu gestalten; sie sind so zu bemessen, daß ihre kürzeste Seitenlänge mindestens 0,80 m beträgt.
2.Ziffer 2 Wird die Rückseite nicht als Schiffahrtszeichen dargestellt, ist sie in weißer Farbe zu halten.
3.Ziffer 3 Die Schiffahrtszeichen können bei Nacht angeleuchtet sein.
4.Ziffer 4 Die Schiffahrtszeichen des Abschnittes 1 (Hauptzeichen), ausgenommen lit. F, können durch die in Abschnitt 2 enthaltenen Zusatzzeichen ergänzt werden.
Abschnitt 1 - Hauptzeichen
A. Verbotszeichen
A.1. Verbot der Durchfahrt oder gesperrte Wasserflächen
1.Ziffer eins für Fahrzeuge aller Art und Schwimmkörper

2.Ziffer 2 für Motorfahrzeuge

3.Ziffer 3 Verbot des Wasserschifahrens

A.2. Allgemeines Fahrverbot für Sportfahrzeuge

A.3. Fahrverbot für Segelfahrzeuge

A.4. Fahrverbot für Ruderfahrzeuge

A.5. Fahrverbot für Segelbretter

A.6. Überholverbot

A.7. Verbot des Begegnens und Überholverbot

A.8. Liegeverbot

A.9. Ankerverbot

A.10. Festmacheverbot

A.11. Wendeverbot

A.12. Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen

A. 13 Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren

B. Gebotszeichen
B.1. Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen

B.2. Gebot, unter bestimmten Umständen anzuhalten

B.3. Gebot, die in km/h angegebene Geschwindigkeit nicht zu überschreiten

B.4. Gebot, ein Schallzeichen zu geben

B.5. Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen

C. Zeichen für Einschränkungen
C.1. Beschränkte Durchfahrtshöhe

C.2. Beschränkte Durchfahrtsbreite

C.3. Das Fahrwasser ist eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich Fahrzeuge vom Ufer entfernt halten sollen

D. Empfehlende Zeichen
D.1. Empfohlene Durchfahrtsöffnung bei Brücken
1.Ziffer eins für Verkehr in beiden Richtungen

2.Ziffer 2 für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind

D.2. Empfehlung, sich auf der mit „grün'' bezeichneten Fahrwasserseite zu halten

E. Hinweiszeichen
E.1. Erlaubnis zum Stilliegen

E.2. Erlaubnis zum Ankern

E.3. Ende eines Verbots oder Gebots

E.4. Fahrerlaubnis für Motorfahrzeuge

E.5. Allgemeine Fahrerlaubnis für Sportfahrzeuge

E.6. Erlaubnis zum Wasserschifahren

E.7. Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge

E.8. Fahrerlaubnis für Ruderfahrzeuge

E.9. Fahrerlaubnis für Segelbretter

E.10. Kennzeichen der Untiefen und Schiffahrtshindernisse

F. Gelbe Bojen; Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen, für die besondere Anordnungen bestehen
1.Ziffer eins Beispiel

Abschnitt 2 - Zusatzzeichen
Die Hauptzeichen können durch die folgenden Zusatzzeichen ergänzt werden:
1.Ziffer eins Tafeln mit Zahlen über einem Hauptzeichen geben die Entfernung in m bis zu der durch das Hauptzeichen angezeigten Bestimmung oder Besonderheit an.
Beispiel:
Gebot, eine Geschwindigkeit von 12 km/h nach 1 000 m nicht zu überschreiten

2.Ziffer 2 Pfeile geben an, in welcher Richtung und auf welcher Strecke das Hauptzeichen gilt. Die Zahlen auf den Pfeilen geben den Geltungsbereich des Hauptzeichens in m an.
Beispiel:
Erlaubnis zum Stilliegen

3.Ziffer 3 Tafeln mit Aufschriften unter dem Hauptzeichen enthalten Erklärungen oder Ergänzungen zum Hauptzeichen.
Beispiel:
Anhalten zur Zollabfertigung
