Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1990Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Zulassungsurkunde
§ 4. (1) Die Zulassung ist mit Zulassungsurkunde zu erteilen; diese gilt als Bescheid.Paragraph 4, (1) Die Zulassung ist mit Zulassungsurkunde zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
(2)Absatz 2,Die Zulassungsurkunde ist nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen, die Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar).Die Zulassungsurkunde ist nach dem Muster der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) auszustellen, die Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge nach dem Muster der Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar).
(3)Absatz 3,In die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 sind einzutragen:In die Zulassungsurkunde gemäß Absatz eins, sind einzutragen:
behördliche Vorschreibungen, insbesondere Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich des Betriebes sowie Einschränkungen auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile;
der genaue Verwendungszweck des Fahrzeuges;
technische Abweichungen von den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, für die eine Nachsicht gemäß § 25 erteilt wurde;technische Abweichungen von den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, für die eine Nachsicht gemäß Paragraph 25, erteilt wurde;
für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt die unter Berücksichtigung der Betriebsform erforderliche Mindestbesatzung.
Dokumentnummer
NOR12152330
Alte Dokumentnummer
N9199011635J