Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 567/1994Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Zulassungsurkunde
§ 4. (1) Die Zulassung ist mit Zulassungsurkunde zu erteilen; diese gilt als Bescheid.Paragraph 4, (1) Die Zulassung ist mit Zulassungsurkunde zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
(2)Absatz 2,Die Zulassungsurkunde ist nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen, die Zulassungsurkunde für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nach dem Muster der Anlage 2a (Anm.: Anlage nicht darstellbar), die Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar).Die Zulassungsurkunde ist nach dem Muster der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) auszustellen, die Zulassungsurkunde für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nach dem Muster der Anlage 2a Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), die Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge nach dem Muster der Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar).
(3)Absatz 3,In die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 sind einzutragen:In die Zulassungsurkunde gemäß Absatz eins, sind einzutragen:
behördliche Vorschreibungen, insbesondere Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich des Betriebes sowie Einschränkungen auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile;
der genaue Verwendungszweck des Fahrzeuges;
technische Abweichungen von den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, für die eine Nachsicht gemäß § 25 erteilt wurde;technische Abweichungen von den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, für die eine Nachsicht gemäß Paragraph 25, erteilt wurde;
für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt die unter Berücksichtigung der Betriebsform erforderliche Mindestbesatzung.
Dokumentnummer
NOR12155382
Alte Dokumentnummer
N9199439219J