Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
23.07.1994 bis 19.07.1996 — BGBl. Nr. 567/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 420.07.199607.10.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997
§ 423.07.199419.07.1996 § → § BGBl. Nr. 567/1994
§ 405.04.199022.07.1994 BGBl. Nr. 188/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffszulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

23.07.1994BGBl. Nr. 567/1994

Außerkrafttretensdatum

19.07.1996

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Zulassungsurkunde

Paragraph 4, (1) Die Zulassung ist mit Zulassungsurkunde zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

  1. Absatz 2,Die Zulassungsurkunde ist nach dem Muster der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) auszustellen, die Zulassungsurkunde für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nach dem Muster der Anlage 2a Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), die Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge nach dem Muster der Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar).
  2. Absatz 3,In die Zulassungsurkunde gemäß Absatz eins, sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      behördliche Vorschreibungen, insbesondere Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich des Betriebes sowie Einschränkungen auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile;
    2. Ziffer 2
      der genaue Verwendungszweck des Fahrzeuges;
    3. Ziffer 3
      technische Abweichungen von den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, für die eine Nachsicht gemäß Paragraph 25, erteilt wurde;
    4. Ziffer 4
      für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt die unter Berücksichtigung der Betriebsform erforderliche Mindestbesatzung.

Gesetzesnummer

10011953

Dokumentnummer

NOR12155382

Alte Dokumentnummer

N9199439219J