Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
05.04.1990 bis 19.07.1996 — BGBl. Nr. 188/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2620.07.199607.10.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997
§ 2605.04.199019.07.1996 BGBl. Nr. 188/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffszulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

05.04.1990BGBl. Nr. 188/1990

Außerkrafttretensdatum

19.07.1996

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch fünf. ABSCHNITT

Typengenehmigung - Baumustergenehmigung

Typengenehmigung

Paragraph 26, (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat Typen von serienmäßig hergestellten, zulassungspflichtigen Sportfahrzeugen zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, sowie der auf Grund des Paragraph 111, Absatz 6, des Schiffahrtsgesetzes 1990 erlassenen Verordnung über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Sportfahrzeugen, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.

  1. Absatz 2,Der Antrag auf Typengenehmigung ist durch den Hersteller auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu stellen. Ein ausländischer Hersteller ohne Sitz im Inland darf den Antrag nur durch einen von ihm als einzigen zur Antragstellung in Österreich Bevollmächtigten mit Wohnsitz (Sitz) im Inland stellen.
  2. Absatz 3,Dem Antrag auf Typengenehmigung ist eine genaue technische Beschreibung des Fahrzeuges, insbesondere der im Paragraph 12, Absatz eins, genannten Merkmale, einschließlich einer zeichnerischen Darstellung der Type und der zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit erforderlichen Berechnungen und zusätzlichen Planunterlagen, anzuschließen.
  3. Absatz 4,Die Typengenehmigung wird mit Bescheid erteilt; dieser Bescheid hat sich auf eine zeichnerische Darstellung der Type zu beziehen.

Gesetzesnummer

10011953

Dokumentnummer

NOR12152352

Alte Dokumentnummer

N9199011657J