Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
Typengenehmigung - Baumustergenehmigung
Typengenehmigung
§ 26. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat Typen von serienmäßig hergestellten, zulassungspflichtigen Sportfahrzeugen zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 sowie der auf Grund des § 111 Abs. 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990 erlassenen Verordnung über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Sportfahrzeugen, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.Paragraph 26, (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat Typen von serienmäßig hergestellten, zulassungspflichtigen Sportfahrzeugen zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, sowie der auf Grund des Paragraph 111, Absatz 6, des Schiffahrtsgesetzes 1990 erlassenen Verordnung über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Sportfahrzeugen, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Typengenehmigung ist durch den Hersteller auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu stellen. Ein ausländischer Hersteller ohne Sitz im Inland darf den Antrag nur durch einen von ihm als einzigen zur Antragstellung in Österreich Bevollmächtigten mit Wohnsitz (Sitz) im Inland stellen.Der Antrag auf Typengenehmigung ist durch den Hersteller auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu stellen. Ein ausländischer Hersteller ohne Sitz im Inland darf den Antrag nur durch einen von ihm als einzigen zur Antragstellung in Österreich Bevollmächtigten mit Wohnsitz (Sitz) im Inland stellen.
(3)Absatz 3,Dem Antrag auf Typengenehmigung ist eine genaue technische Beschreibung des Fahrzeuges, insbesondere der im § 12 Abs. 1 genannten Merkmale, einschließlich einer zeichnerischen Darstellung der Type und der zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit erforderlichen Berechnungen und zusätzlichen Planunterlagen, anzuschließen.Dem Antrag auf Typengenehmigung ist eine genaue technische Beschreibung des Fahrzeuges, insbesondere der im Paragraph 12, Absatz eins, genannten Merkmale, einschließlich einer zeichnerischen Darstellung der Type und der zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit erforderlichen Berechnungen und zusätzlichen Planunterlagen, anzuschließen.
(4)Absatz 4,Die Typengenehmigung wird mit Bescheid erteilt; dieser Bescheid hat sich auf eine zeichnerische Darstellung der Type zu beziehen.
(5)Absatz 5,Eine Übereinstimmungserklärung für Sportboote in Verbindung mit dem Handbuch für den Eigner gemäß § 12 der Sportboote-Sicherheitsverordnung-SpSV, BGBl. Nr. 19/1996, gilt als Typenschein.Eine Übereinstimmungserklärung für Sportboote in Verbindung mit dem Handbuch für den Eigner gemäß Paragraph 12, der Sportboote-Sicherheitsverordnung-SpSV, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996,, gilt als Typenschein.
Dokumentnummer
NOR12156948
Alte Dokumentnummer
N9199656524J