Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
20.07.1996 bis 07.10.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2620.07.199607.10.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997
§ 2605.04.199019.07.1996 BGBl. Nr. 188/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffszulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

20.07.1996

Außerkrafttretensdatum

07.10.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch fünf. ABSCHNITT

Typengenehmigung - Baumustergenehmigung

Typengenehmigung

Paragraph 26, (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat Typen von serienmäßig hergestellten, zulassungspflichtigen Sportfahrzeugen zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, sowie der auf Grund des Paragraph 111, Absatz 6, des Schiffahrtsgesetzes 1990 erlassenen Verordnung über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Sportfahrzeugen, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.

  1. Absatz 2,Der Antrag auf Typengenehmigung ist durch den Hersteller auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu stellen. Ein ausländischer Hersteller ohne Sitz im Inland darf den Antrag nur durch einen von ihm als einzigen zur Antragstellung in Österreich Bevollmächtigten mit Wohnsitz (Sitz) im Inland stellen.
  2. Absatz 3,Dem Antrag auf Typengenehmigung ist eine genaue technische Beschreibung des Fahrzeuges, insbesondere der im Paragraph 12, Absatz eins, genannten Merkmale, einschließlich einer zeichnerischen Darstellung der Type und der zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit erforderlichen Berechnungen und zusätzlichen Planunterlagen, anzuschließen.
  3. Absatz 4,Die Typengenehmigung wird mit Bescheid erteilt; dieser Bescheid hat sich auf eine zeichnerische Darstellung der Type zu beziehen.
  4. Absatz 5,Eine Übereinstimmungserklärung für Sportboote in Verbindung mit dem Handbuch für den Eigner gemäß Paragraph 12, der Sportboote-Sicherheitsverordnung-SpSV, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996,, gilt als Typenschein.

Gesetzesnummer

10011953

Dokumentnummer

NOR12156948

Alte Dokumentnummer

N9199656524J