Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ingenieurgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1990Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
§ 4. (1) Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur'' ist Personen zu verleihen, dieParagraph 4, (1) Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur'' ist Personen zu verleihen, die
die Reifeprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer oder höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt und
eine mindestens dreijährige Berufspraxis absolviert haben, die höhere Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet voraussetzt, auf dem die Reifeprüfung abgelegt wurde;
eine Reife- oder Abschlußprüfung nach ausländischen Lehrplänen erfolgreich abgelegt haben, sofern diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne
(Z 1) vorsehen, umfaßt und(Ziffer eins,) vorsehen, umfaßt und
eine mindestens dreijährige Berufspraxis in Österreich absolviert haben, die höhere Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet voraussetzt, auf dem die Reife- oder Abschlußprüfung abgelegt wurde;
die Voraussetzung nach Z 2 lit. a erfüllen unddie Voraussetzung nach Ziffer 2, Litera a, erfüllen und
im Ausland zur Führung einer entsprechenden Berufs- oder Standesbezeichnung berechtigt sind;
die Voraussetzungen der Z 1 bis 3 zwar nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den höheren technischen bzw. höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reifeprüfung vermittelt werden unddie Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 zwar nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den höheren technischen bzw. höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reifeprüfung vermittelt werden und
eine mindestens achtjährige, zu den erworbenen Kenntnissen einschlägige Berufspraxis in Österreich, die höhere Fachkenntnisse voraussetzt, nachweisen.
(2)Absatz 2,Die Verleihung ist zu beurkunden.
Schlagworte
Reifeprüfung, Berufsbezeichnung
Dokumentnummer
NOR12152460
Alte Dokumentnummer
N9199012873J