Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
13.02.1993 bis 31.08.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 413.02.199331.08.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2006
§ 401.10.199012.02.1993 BGBl. Nr. 461/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ingenieurgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

13.02.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2006

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Paragraph 4, (1) Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur'' ist Personen zu verleihen, die

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      die Reifeprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer oder höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt und
    2. Litera b
      eine mindestens dreijährige Berufspraxis absolviert haben, die höhere Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet voraussetzt, auf dem die Reifeprüfung abgelegt wurde;
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      eine Reife- oder Abschlußprüfung nach ausländischen Lehrplänen erfolgreich abgelegt haben, sofern diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne
      (Ziffer eins,) vorsehen, umfaßt und
    2. Litera b
      eine mindestens dreijährige Berufspraxis in Österreich absolviert haben, die höhere Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet voraussetzt, auf dem die Reife- oder Abschlußprüfung abgelegt wurde;
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      die Voraussetzung nach Ziffer 2, Litera a, erfüllen und
    2. Litera b
      im Ausland zur Führung einer entsprechenden Berufs- oder Standesbezeichnung berechtigt sind;
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      die Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 zwar nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den höheren technischen bzw. höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reifeprüfung vermittelt werden und
    2. Litera b
      eine mindestens achtjährige, zu den erworbenen Kenntnissen einschlägige Berufspraxis in Österreich, die höhere Fachkenntnisse voraussetzt, nachweisen.
  1. Absatz 2,Die Verleihung ist durch den jeweils zuständigen Bundesminister zu beurkunden.

Schlagworte

Reifeprüfung, Berufsbezeichnung

Gesetzesnummer

10011985

Dokumentnummer

NOR12153693

Alte Dokumentnummer

N9199326363J