Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ingenieurgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1990Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der § 7 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 1 und § 10 mit 1. Oktober 1990 in Kraft.Paragraph 13, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraph 7, Absatz eins bis 3, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, mit 1. Oktober 1990 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit diesem Zeitpunkt tritt das Bundesgesetz BGBl. Nr. 457/1972 (Ingenieurgesetz 1973) außer Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren ist es jedoch weiter anzuwenden.Mit diesem Zeitpunkt tritt das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1972, (Ingenieurgesetz 1973) außer Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren ist es jedoch weiter anzuwenden. (3)Absatz 3,Verordnungen gemäß § 10 und Bescheide gemäß § 7 Abs. 1 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt wirksam werden.Verordnungen gemäß Paragraph 10 und Bescheide gemäß Paragraph 7, Absatz eins, können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt wirksam werden.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des § 7 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.Die Bestimmungen des Paragraph 7, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.
Dokumentnummer
NOR12152469
Alte Dokumentnummer
N9199012882J