Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ingenieurgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 107/1993Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der § 7 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 1 und § 10 mit 1. Oktober 1990 in Kraft.Paragraph 13, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraph 7, Absatz eins bis 3, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, mit 1. Oktober 1990 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit diesem Zeitpunkt tritt das Bundesgesetz BGBl. Nr. 457/1972 (Ingenieurgesetz 1973) außer Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren ist es jedoch weiter anzuwenden. Weiters ist das Bundesgesetz BGBl. Nr. 457/1972 (Ingenieurgesetz 1973) auf Ansuchen von Absolventen der Lehranstalt für Chemotechniker in Graz, die ihre Ausbildung dort vor dem 1. Oktober 1990 begonnen und die Abschlußprüfung vor dem 1. Oktober 1992 erfolgreich abgelegt haben, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Einlangens, anzuwenden.Mit diesem Zeitpunkt tritt das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1972, (Ingenieurgesetz 1973) außer Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren ist es jedoch weiter anzuwenden. Weiters ist das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1972, (Ingenieurgesetz 1973) auf Ansuchen von Absolventen der Lehranstalt für Chemotechniker in Graz, die ihre Ausbildung dort vor dem 1. Oktober 1990 begonnen und die Abschlußprüfung vor dem 1. Oktober 1992 erfolgreich abgelegt haben, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Einlangens, anzuwenden. (3)Absatz 3,Verordnungen gemäß § 10 und Bescheide gemäß § 7 Abs. 1 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt wirksam werden.Verordnungen gemäß Paragraph 10 und Bescheide gemäß Paragraph 7, Absatz eins, können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt wirksam werden.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des § 7 treten mit 31. Dezember 1993 außer Kraft.Die Bestimmungen des Paragraph 7, treten mit 31. Dezember 1993 außer Kraft.
Dokumentnummer
NOR12153696
Alte Dokumentnummer
N9199326366J