Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.07.1991 bis 31.07.2002 — BGBl. Nr. 272/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute01.08.2002 § → § BGBl. III Nr. 140/2002
Art. 101.07.199131.07.2002 BGBl. Nr. 272/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrt – Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1991,

Typ

Vertrag - Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 272/1991

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002danach: BGBl. III Nr. 140/2002

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe

  1. Ziffer eins
    „Ambulanzflug“ einen Flug, der mit Luftfahrzeugen, die im Herkunftsstaat registriert sind, entweder gegen Bezahlung oder unentgeltlich zum Zwecke eines dringlichen Transportes von Verletzten oder Schwerkranken durchgeführt wird;
  2. Ziffer 2
    „Herkunftsstaat“ den Staat, von dessen Gebiet aus Luftfahrzeuge eingesetzt werden;
  3. Ziffer 3
    „Bestimmungsstaat“ den Staat, in dem vom Herkunftsstaat ausgehende Ambulanzflüge durchgeführt werden;
  4. Ziffer 4
    „Außenlandeplätze“ jene Flächen, die nicht als Flugplätze, Hubschrauberlandeplätze oder Wasserflugplätze gewidmet sind, die den Abflug und die Landung von Luftfahrzeugen, deren Bauart und technische Ausrüstung dies gestatten, ermöglichen und - soweit sich diese Außenlandeplätze in Italien befinden - als solche bewilligt worden sind;
  5. Ziffer 5
    „Grenzregionen“ die an der gemeinsamen Staatsgrenze liegenden Bundesländer der Republik Österreich und Regionen der Italienischen Republik.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10012070

Dokumentnummer

NOR12152731

Alte Dokumentnummer

N9199115912J