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Art. 1

Fassungen
ab 01.08.2002 — BGBl. III Nr. 140/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute01.08.2002 § → § BGBl. III Nr. 140/2002
Art. 101.07.199131.07.2002 BGBl. Nr. 272/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrt – Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2002,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.08.2002BGBl. III Nr. 140/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe

  1. Ziffer eins
    „Ambulanzflug“ einen Flug, der mit Luftfahrzeugen, die im Herkunftsstaat registriert sind, entweder gegen Bezahlung oder unentgeltlich zum Zwecke eines dringlichen Transportes von Verletzten oder Schwerkranken durchgeführt wird;
  2. Ziffer 2
    „Herkunftsstaat“ den Staat, von dessen Gebiet aus Luftfahrzeuge eingesetzt werden;
  3. Ziffer 3
    „Bestimmungsstaat“ den Staat, in dem vom Herkunftsstaat ausgehende Ambulanzflüge durchgeführt werden;
  4. Ziffer 4
    „Außenlandeplätze“ sind jene Flächen, die nicht als Flugplätze, Hubschrauberlandeplätze oder Wasserflugplätze gewidmet sind und die den Abflug und die Landung von Luftfahrzeugen, deren Bauart und technische Ausrüstung diese erlauben, ermöglichen;
  5. Ziffer 5
    „Grenzregionen“ die an der gemeinsamen Staatsgrenze liegenden Bundesländer der Republik Österreich und Regionen der Italienischen Republik.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10012070

Dokumentnummer

NOR40032218