Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftfahrt – Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1991 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 140/2002Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe
„Ambulanzflug“ einen Flug, der mit Luftfahrzeugen, die im Herkunftsstaat registriert sind, entweder gegen Bezahlung oder unentgeltlich zum Zwecke eines dringlichen Transportes von Verletzten oder Schwerkranken durchgeführt wird;
„Herkunftsstaat“ den Staat, von dessen Gebiet aus Luftfahrzeuge eingesetzt werden;
„Bestimmungsstaat“ den Staat, in dem vom Herkunftsstaat ausgehende Ambulanzflüge durchgeführt werden;
„Außenlandeplätze“ sind jene Flächen, die nicht als Flugplätze, Hubschrauberlandeplätze oder Wasserflugplätze gewidmet sind und die den Abflug und die Landung von Luftfahrzeugen, deren Bauart und technische Ausrüstung diese erlauben, ermöglichen;
„Grenzregionen“ die an der gemeinsamen Staatsgrenze liegenden Bundesländer der Republik Österreich und Regionen der Italienischen Republik.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR40032218