Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftfahrt – Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1991 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 140/2002Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen regelt Ambulanzflüge, die in die Grenzregionen des Bestimmungsstaates durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Ambulanzflüge dürfen im Bestimmungsstaat von und nach Zivilflugplätzen und solchen Militärflugplätzen, die für den zivilen Verkehr geöffnet sind, sowie von und nach Hubschrauberlandeplätzen, Wasserflugplätzen und Außenlandeplätzen durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,In Übereinstimmung mit den Regeln der Luftnavigation und damit unter der Verantwortung des Piloten können sowohl Außenlandeplätze, die mit Signalzeichen versehen sind, als auch solche, die nicht mit Signalzeichen versehen sind, benützt werden, sofern die Flüge ausschließlich auf die bekanntgegebene Aktivität beschränkt bleiben und gemäß den geltenden Normen und Verfahren ausgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR40032219