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Art. 3

Fassungen
ab 01.07.1991 — BGBl. Nr. 272/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.07.1991 BGBl. Nr. 272/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrt – Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1991,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 272/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Für den Grenzübertritt zwischen den Vertragsstaaten im Rahmen von Ambulanzflügen benötigen Besatzungen, Sanitätspersonal und beförderte Personen keine Reisedokumente.
  2. Absatz 2,Die Begleitung des Verletzten oder Schwerkranken durch Familienangehörige oder, falls solche nicht anwesend sind, durch eine Begleitperson ist zulässig.
  3. Absatz 3,Sofern die Namen und die Personalien der beförderten Personen nicht schon im Flugplan bekanntgegeben werden konnten, sind diese den Polizeibehörden des anderen Vertragsstaates nach Durchführung des Ambulanzfluges unverzüglich mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Die Vertragsstaaten werden alle in den anderen Vertragsstaat beförderten Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit zurücknehmen, auch wenn sie nicht im Besitz eines Reisedokumentes sind, ausgenommen jene Personen, die Staatsangehörige des anderen Staates sind oder die dort eine gültige Aufenthaltsberechtigung haben.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10012070

Dokumentnummer

NOR12152733

Alte Dokumentnummer

N9199115914J