Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftfahrt – Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1991Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die Ambulanzflüge dürfen nach Bekanntgabe des ICAO-Flugplanes an die im Art. 5 genannte Behörde des Bestimmungsstaates durchgeführt werden.Die Ambulanzflüge dürfen nach Bekanntgabe des ICAO-Flugplanes an die im Artikel 5, genannte Behörde des Bestimmungsstaates durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Die Flüge haben im Bestimmungsstaat – soweit dies die Vorschriften des Bestimmungsstaates vorsehen – entlang der bestehenden Luftstraßen zu verlaufen und dürfen auch unterhalb der in der AIP (Aeronautical Information Publication) vorgesehenen Luftstraßenbegrenzung unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt durchgeführt werden. Falls die Luftstraßen nicht beflogen werden können, dürfen – soweit dies mit der Sicherheit der Luftfahrt vereinbar ist – die auf diplomatischem Wege bekanntgegebenen Korridore benützt werden. Die Flugstrecke, die von den bestehenden Luftstraßen oder Korridoren zum Außenlandeplatz führt, hat so kurz wie möglich zu sein.
(3)Absatz 3,Der Flugplan, der den Anforderungen der ICAO zu entsprechen hat, muß jedenfalls durch folgende vom vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Angaben ergänzt werden:
vollständiger Kurs des Ambulanzfluges mit Angabe bekannter geographischer Bezugspunkte,
geographische Koordinaten des Außenlandeplatzes oder, wenn dies nicht möglich ist, geographische Koordinaten des Mittelpunktes eines möglichst kleinen Gebietes, in welchem sich der Außenlandeplatz befindet,
Personalien der Besatzung, des medizinischen Begleitpersonals und der weiteren zu befördernden Personen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR12152734
Alte Dokumentnummer
N9199115915J