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Art. 4

Fassungen
ab 01.07.1991 — BGBl. Nr. 272/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.07.1991 BGBl. Nr. 272/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrt – Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1991,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 272/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Ambulanzflüge dürfen nach Bekanntgabe des ICAO-Flugplanes an die im Artikel 5, genannte Behörde des Bestimmungsstaates durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Die Flüge haben im Bestimmungsstaat – soweit dies die Vorschriften des Bestimmungsstaates vorsehen – entlang der bestehenden Luftstraßen zu verlaufen und dürfen auch unterhalb der in der AIP (Aeronautical Information Publication) vorgesehenen Luftstraßenbegrenzung unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt durchgeführt werden. Falls die Luftstraßen nicht beflogen werden können, dürfen – soweit dies mit der Sicherheit der Luftfahrt vereinbar ist – die auf diplomatischem Wege bekanntgegebenen Korridore benützt werden. Die Flugstrecke, die von den bestehenden Luftstraßen oder Korridoren zum Außenlandeplatz führt, hat so kurz wie möglich zu sein.
  3. Absatz 3,Der Flugplan, der den Anforderungen der ICAO zu entsprechen hat, muß jedenfalls durch folgende vom vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Angaben ergänzt werden:
    1. Litera a
      Zweck des Fluges,
    2. Litera b
      vollständiger Kurs des Ambulanzfluges mit Angabe bekannter geographischer Bezugspunkte,
    3. Litera c
      geographische Koordinaten des Außenlandeplatzes oder, wenn dies nicht möglich ist, geographische Koordinaten des Mittelpunktes eines möglichst kleinen Gebietes, in welchem sich der Außenlandeplatz befindet,
    4. Litera d
      Personalien der Besatzung, des medizinischen Begleitpersonals und der weiteren zu befördernden Personen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10012070

Dokumentnummer

NOR12152734

Alte Dokumentnummer

N9199115915J