Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftfahrt – Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1991Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Der Flugplan muß vor Durchführung des Fluges den im folgenden genannten Behörden bekanntgegeben werden:
in Österreich: Bezirkskontrollstelle Wien, als Außenstelle des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (ACC Wien);
in Italien: Centro Regionale Assistenza al Volo di Padova (Padova ACC).
(2)Absatz 2,Der Flugplan muß für einen Instrumentenflug 30 Minuten vor dem Abflug bekanntgegeben werden. Sichtflüge dürfen unmittelbar nach Bekanntgabe des Flugplans durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Falls der für den Flug Verantwortliche gezwungen sein sollte, Flugmanöver durchzuführen, durch welche Verfahren oder örtliche Vorschriften verletzt werden, oder den im Flugplan vorgesehenen Kurs wegen veränderter Umstände, die mit der Sicherheit des Luftfahrzeuges und der an Bord befindlichen Personen zusammenhängen, zu ändern, muß er dies unverzüglich der in Abs. 1 genannten Behörde des Bestimmungsstaates melden.Falls der für den Flug Verantwortliche gezwungen sein sollte, Flugmanöver durchzuführen, durch welche Verfahren oder örtliche Vorschriften verletzt werden, oder den im Flugplan vorgesehenen Kurs wegen veränderter Umstände, die mit der Sicherheit des Luftfahrzeuges und der an Bord befindlichen Personen zusammenhängen, zu ändern, muß er dies unverzüglich der in Absatz eins, genannten Behörde des Bestimmungsstaates melden.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR12152735
Alte Dokumentnummer
N9199115916J