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Art. 5

Fassungen
ab 01.07.1991 — BGBl. Nr. 272/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.07.1991 BGBl. Nr. 272/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrt – Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1991,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 272/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Der Flugplan muß vor Durchführung des Fluges den im folgenden genannten Behörden bekanntgegeben werden:
    • Strichaufzählung
      in Österreich: Bezirkskontrollstelle Wien, als Außenstelle des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (ACC Wien);
    • Strichaufzählung
      in Italien: Centro Regionale Assistenza al Volo di Padova (Padova ACC).
  2. Absatz 2,Der Flugplan muß für einen Instrumentenflug 30 Minuten vor dem Abflug bekanntgegeben werden. Sichtflüge dürfen unmittelbar nach Bekanntgabe des Flugplans durchgeführt werden.
  3. Absatz 3,Falls der für den Flug Verantwortliche gezwungen sein sollte, Flugmanöver durchzuführen, durch welche Verfahren oder örtliche Vorschriften verletzt werden, oder den im Flugplan vorgesehenen Kurs wegen veränderter Umstände, die mit der Sicherheit des Luftfahrzeuges und der an Bord befindlichen Personen zusammenhängen, zu ändern, muß er dies unverzüglich der in Absatz eins, genannten Behörde des Bestimmungsstaates melden.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10012070

Dokumentnummer

NOR12152735

Alte Dokumentnummer

N9199115916J