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Art. 6

Fassungen
ab 01.07.1991 — BGBl. Nr. 272/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.07.1991 BGBl. Nr. 272/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrt – Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1991,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 272/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Für Luftfahrzeuge werden keine Zollpapiere verlangt oder ausgestellt. Luftfahrzeuge, Bordvorräte einschließlich Betriebsstoffe sowie die für die Durchführung des Transportes erforderlichen medizinischen Ausrüstungsgegenstände und Medikamente gelten im Bestimmungsstaat ohne förmliches Verfahren und ohne Leistung einer Sicherstellung als zur abgabenfreien vorübergehenden Verwendung vorgemerkt. Andere Waren, die über Reisegut hinausgehen, dürfen nicht mitgeführt werden.
  2. Absatz 2,Die mitgeführten Bordvorräte, einschließlich Betriebsstoffe, die medizinischen Ausrüstungsgegenstände und Medikamente sind, soweit sie verbraucht werden, von allen Eingangsabgaben befreit. Soweit sie nicht verbraucht werden, sind sie wieder auszuführen.
  3. Absatz 3,Für Waren, die nach den Absätzen 1 und 2 abgabenfrei sind, finden die Vorschriften über die Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze keine Anwendung.
  4. Absatz 4,Die jeweiligen Polizei- und Zollbehörden behalten sich das Recht vor, falls sie es für notwendig erachten, nach Bekanntgabe des Flugplanes gemäß Artikel 4, die nach den innerstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Kontrollen durchzuführen.

Schlagworte

Polizeibehörde

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10012070

Dokumentnummer

NOR12152736

Alte Dokumentnummer

N9199115917J