Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftfahrt – Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1991Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Ambulanzflüge von und nach Außenlandeplätzen im Bestimmungsstaat dürfen nur von solchen Piloten durchgeführt werden, welche die notwendigen Berechtigungen im Herkunftsstaat besitzen.
(2)Absatz 2,Die Berechtigungen gemäß Abs. 1 sind vom Piloten zusammen mit den nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates vorgesehenen Borddokumenten mitzuführen.Die Berechtigungen gemäß Absatz eins, sind vom Piloten zusammen mit den nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates vorgesehenen Borddokumenten mitzuführen.
(3)Absatz 3,Die Besatzung muß entsprechend ausgebildet sein und falls ein Außenlandeplatz benützt werden soll, die Vorschriften des Bestimmungsstaates, welche die Flüge von und nach Außenlandeplätzen regeln, kennen.
(4)Absatz 4,Die Vertragsstaaten teilen einander ihre einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften mit.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR12152737
Alte Dokumentnummer
N9199115918J