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Art. 7

Fassungen
ab 01.07.1991 — BGBl. Nr. 272/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.07.1991 BGBl. Nr. 272/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrt – Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1991,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 272/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Ambulanzflüge von und nach Außenlandeplätzen im Bestimmungsstaat dürfen nur von solchen Piloten durchgeführt werden, welche die notwendigen Berechtigungen im Herkunftsstaat besitzen.
  2. Absatz 2,Die Berechtigungen gemäß Absatz eins, sind vom Piloten zusammen mit den nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates vorgesehenen Borddokumenten mitzuführen.
  3. Absatz 3,Die Besatzung muß entsprechend ausgebildet sein und falls ein Außenlandeplatz benützt werden soll, die Vorschriften des Bestimmungsstaates, welche die Flüge von und nach Außenlandeplätzen regeln, kennen.
  4. Absatz 4,Die Vertragsstaaten teilen einander ihre einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften mit.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10012070

Dokumentnummer

NOR12152737

Alte Dokumentnummer

N9199115918J