Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftfahrt – Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1991Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können im Gebiet des anderen Staates wohnhaften Personen, die Bestimmungen dieses Abkommens verletzt haben oder gegen die wegen strafbarer Handlungen auf dem Gebiet des Bestimmungsstaates dort ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist, die Teilnahme an Ambulanzflügen auf ihrem Gebiet untersagen.
(2)Absatz 2,Solche Verbote werden den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates auf diplomatischem Weg mitgeteilt.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR12152738
Alte Dokumentnummer
N9199115919J