Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftfahrt – Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1991Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Die Luftfahrzeuge, die Besatzung und die beförderten Personen dürfen nicht bewaffnet sein.
(2)Absatz 2,In den Luftfahrzeugen dürfen keine fest installierten oder beweglichen Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Sensoren mitgeführt werden, mit denen Aufnahmen jeder Art gemacht werden können, ausgenommen Bordinstrumente, die zum Betrieb des Luftfahrzeuges erforderlich sind, sowie Geräte für die medizinische Betreuung.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR12152739
Alte Dokumentnummer
N9199115920J