Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftfahrt – Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1991 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 140/2002Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Jeder Vertragsstaat wird dem anderen Vertragsstaat vor Inkrafttreten dieses Abkommens eine vollständige Liste der Luftfahrzeughalter übermitteln, die zur Durchführung von Flügen gemäß diesem Abkommen ermächtigt sind, und auch allfällige Änderungen jeweils rechtzeitig bekanntgeben.
(2)Absatz 2,Das Personal und die Luftfahrzeughalter, die zur Durchführung von Flügen gemäß diesem Abkommen berechtigt sind, müssen ausschließlich den Vertragsstaaten angehören.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR40032220