Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.07.1991 — BGBl. Nr. 272/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.07.1991 BGBl. Nr. 272/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrt – Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1991,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 272/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder der Landesverteidigung die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens gänzlich oder teilweise aussetzen. Hievon ist der andere Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Weg in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2,Sofern aus den in Absatz eins, genannten Gründen eine zeitweilige Einschränkung der im vorliegenden Abkommen gewährten Erleichterungen erforderlich ist, wird dies den in Artikel 5, genannten Behörden des anderen Vertragsstaates mitgeteilt.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10012070

Dokumentnummer

NOR12152741

Alte Dokumentnummer

N9199115922J