Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftfahrt – Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1991Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Rom ausgetauscht.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des dritten Monats wirksam, der dem Monat folgt, in dem die Kündigung beim anderen Vertragsstaat eingelangt ist.
GESCHEHEN zu Wien, am 21. Februar 1989 in je zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR12152742
Alte Dokumentnummer
N9199115923J